Autoscout 24 ist kein „virtueller Verkaufsraum“

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Aus der Urteilsbegründung

„…Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) des Antragstellers ist nach dem eigenen Vobringen in der Antragsbegründung zu verneinen. Ein solcher ergibt sich nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt 11 Nr. 4 Pkw-EnVKV.

Die streitgegenständliche Anzeige auf der Website www.autoscout24.de verstößt in ihrer konkreten Gestaltung nicht gegen die Regelungen der Pkw-EnVKV. Der Antragsteller vertritt in der Antragsschrift die Auffassung, die Antragsgegnerin müsse bei der streitgegenständlichen Anzeige nicht nur Angaben zum CO2-Ausstoß des Fahrzeugs machen, sondern auch die CO2-Effizienzklasse sowie die grafische Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 Nr. 1 Pkw-EnVKV angeben. Dies ergebe sich daraus, dass ein Internetportal, in dem der Kunde zunächst die Kriterien festlege, nach denen ihm die zur Auswahl stehenden Fahrzeugmodelle angezeigt werden, einen virtuellen Verkaufsraum darstelle. Denn die Auswahl nach bestimmten Kriterien entspreche einer Konfiguration von Fahrzeugmodellen.

Anlage 4 Abschnitt 11 Nr. 4 Pkw-EnVKV ist aber nur auf den Fall anzuwenden, dass der Kunde eine Konfiguration eines individuellen Fahrzeugs vornimmt, nachdem er dieses ausgewählt hat, nicht auf den - vorliegenden - Fall, dass der Kunde erst bestimmte Kriterien angibt, nach denen ihm Fahrzeuge zur Auswahl angezeigt werden.

Die Vorschrift ist nach dem Wortlaut nur auf den virtuellen Verkaufsraum anwendbar. Zwar sind in ihr zunächst alle Fälle genannt, in denen ein Händler Fahrzeugmodelle im Internet aufstellt oder zum Leasing oder Kauf anbietet. Hinter dieser Aufzählung erfolgt aber in Klammern die Beschränkung auf den virtuellen Verkaufsraum. Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass der Grundsatz für Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet wird, in Nr. 1 der Anlage 4 Abschnitt 11 Pkw-EnVKV aufgestellt wird und Nr. 4 als Sonderregelung damit eng auszulegen ist. Ein "virtueller Verkaufsraum" ist nur gegeben, wenn eine Konfiguration eines konkreten Fahrzeugmodells im Internet stattfindet, nicht wenn der Interessent beim Autokauf seine Suche im Internet mittels der Angabe bestimmter Suchkriterien einschränken kann.

Denn es ist Zweck der Vorschrift - und dies ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung - die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn Verbraucher nicht im Ladenlokal eines Händlers, sondern in einem dieses ersetzenden virtuellen Verkaufsraum ein Fahrzeug konkret nach ihren individuellen Wünschen auswählen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetzesbegründung gilt die Vorschrift nur für diesen Fall, weil erst damit eine konkrete Auswahlentscheidung hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeugs mit einer bestimmten Ausstattung erfolgt. Die Gesetzesbegründung führt hierzu auf S. 49 ausdrücklich aus:

"Die Angabe der Effizienzklasse ist folglich auf Werbemaßnahmen im virtuellen Verkaufsraum beschränkt, in welchem der Verbraucher mittels interaktiver Elemente die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme eines nach seinen Vorstellungen konfigurierten Pkw-Modells besitzt.

Mit dem virtuellen Verkaufsraum, bei dem der Verbraucher auf der Internetseite ein konkretes Fahrzeug auswählen und danach eine Konfiguration hinsichtlich der Ausstattung nach seinen eigenen Bedürfnissen vornehmen kann, ist der Fall auch nicht vergleichbar, in dem der Kunde ein Internetportal aufsucht und ihm dort nach Eingabe bestimmter Suchkriterien einige Fahrzeugmodelle zur weiteren Betrachtung angezeigt werden. Denn in einem solchen Fall wird nur vor Inaugenscheinnahme verschiedener Neuwagenangebote die Anzeige gefiltert, ohne dass sich jedoch die Auswahlentscheidung des Kunden bei Auswahl der für ihn entscheidenden Kriterien bereits auf ein konkretes Fahrzeug bezöge.

Ferner ist auch zu beachten, dass der Kunde sich auch Fahrzeuge anzeigen lassen kann, ohne seine Suche nach bestimmten Auswahlkriterien einzuschränken. Die Frage, ob ein virtueller Verkaufsraum gegeben ist oder nicht, hinge also davon ab, ob der Kunde vor Studium eines konkreten Angebots eine Filterung vorgenommen hat oder nicht. Dies kann aber vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Schließlich müsste überlegt werden, ob es nicht auch eine Konfiguration darstellen würde, wenn der Kunde im Internet auf ein Fahrzeugangebot stößt, weil er in einer allgemeinen Suchmaschine, etwa auf der Website www.google.de. ein bestimmtes Fahrzeugmodell und bestimmte Ausstattungsmerkmale, die bei dem Fahr-zeug vorhanden sein sollen, in das Suchfeld eingegeben hat. Dass dies aber zu einer uferlosen Anwendung der Vorschrift führen würde, liegt auf der Hand.“

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