Bedingungen für Abrechnung auf Neuwagenbasis

Von autorechtaktuell.de

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Für die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist eine „erhebliche“ Beschädigung des fabrikneuen Fahrzeugs die Voraussetzung.

Für die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist eine „erhebliche“ Beschädigung Voraussetzung.(Foto:  Archiv)
Für die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist eine „erhebliche“ Beschädigung Voraussetzung.
(Foto: Archiv)

Für die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist eine „erhebliche“ Beschädigung des fabrikneuen Fahrzeugs die Voraussetzung. Auch die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs ist unumgänglich. Das hat das Landgericht (LG) Chemnitz entschieden (Urteil vom 8. April 2011, AZ: 1 O 2232/09).

Zum Hintergrund: Der Kläger nahm die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch und begehrte Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelte es sich um einen vier Tage alten Honda Civic mit einer Laufleistung von 347 km. Der Kläger machte den Neupreis in Höhe von 21.150 Euro geltend; die unfallbedingten Reparaturkosten wurden auf 2.215,38 Euro, der merkantile Minderwert auf 800 Euro geschätzt. Die Beklagte regulierte die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung, der Kläger forderte die Differenz zum Neupreis.

Die unfallbedingten Beschädigungen wiesen eine Schadenintensität gemäß der Klassifizierung des BVSK im Bereich von 0,5 bis 1,5 auf, somit im untersten Bereich. Die Reparatur war ohne Richtarbeiten bzw. Eingriffe in die Karosseriestruktur möglich, da nur ein Schraubteil, ein geclipstes Anbauelement sowie weitere geringfügige Instandsetzungsarbeiten im Umfang von zwei Stunden an Karosserieflächen erforderlich waren. Ein technischer Mangel war nach sach- und fachgerechter Instandsetzung nicht zu befürchten.

Die Klage wurde abgewiesen, da es an einer „erheblichen“ Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs fehlte.

Aussage des Gerichts

Das Gericht geht zwar davon aus, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch die Voraussetzungen für ein fabrikneues Fahrzeug erfüllt, da die Fahrleistung deutlich unter 1.000 Kilometern und die Gebrauchsdauer unter einem Monat lag. Mangels einer „erheblichen“ Beschädigung wies das Gericht die Klage jedoch ab.

Das Gericht führte hierzu aus, dass der Eigentümer eines beschädigten Neuwagens nur dann berechtigt ist, die höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen, wenn sein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Denn dann würde trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur der Charakter der Neuwertigkeit verloren gehen.

Eine erhebliche Beschädigung ist dann zu verneinen, wenn unfallbedingt lediglich solche Fahrzeugteile beschädigt wurden, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurlos ausgewechselt werden können, und wenn die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten, nicht beeinträchtigt werden.

Eine erhebliche Beschädigung kann daher in aller Regel angenommen werden, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- und Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert (vgl. BGH VersR 2009, 1092 ff. m.w.N.).

Zudem hatte der Kläger bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft, was ebenfalls Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. BGH VersR 2009, 1092-1995).

Das Urteil in der Praxis

Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des BGH zur erforderlichen „erheblichen“ Beschädigung des fabrikneuen Fahrzeugs. Eine tatsächliche Ersatzbeschaffung ist ebenfalls weiterhin unumgänglich, um eine – die höheren Kosten dieses Restitutionsweges rechtfertigende – Bestätigung des Integritätsinteresses zu bejahen.

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