Aussage des Gerichts
Das LG Duisburg entschied, dass vorliegend der vom Sachverständigen ermittelte Restwert in Höhe von mit 1.500 Euro in Ansatz zu bringen ist. Zur Begründung führt das Gericht aus:
„Der Kläger hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen fiktiven Abrechnung seines Schadens auf Gutachterbasis einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3.914,96 EUR. Dieser weitergehende Schaden ergibt sich daraus, dass sich der Kläger hinsichtlich des anzurechnenden Restwertes nicht auf die von der Beklagten ermittelten höheren Restwerte verweisen lassen musste. Denn die Beklagte hat auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis nicht bestritten, dass der Kläger sein Fahrzeug in Eigenleistung repariert hat, bevor ihm die von der Beklagten ermittelten Restwertangebote zugegangen sind.
Grundsätzlich darf der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB seinen erlittenen wirtschaftlichen Totalschaden fiktiv auf Basis des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes abrechnen. Er muss sich gegenüber dem Schädiger jedoch den Restwert des verunfallten Fahrzeuges anrechnen lassen (vgl Beck'scher Onlinekommentar zum BGB. Bearb. Schubert, Stand: 01.03.2014, § 249 Rn. 211). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte dann nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 BGB verstößt, wenn er sein Fahrzeug zu dem in einem von ihm eingeholten Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkauft. Er ist zur Schadensminderung grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertankäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (BGH Urt. v. 10.07.2007, VI ZR 217/06, Rn 9 m.w.N.- zitiert nach juris).
Nichts anderes gilt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall in Eigenleistung repariert und weiternutzt, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist. Auch dann kann er seinen Schaden auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes abrechnen, ohne dass er sich auf die vom Schädiger ermittelten Restwertangebote verweisen lassen müsste. Eine andere Regelung würde dem Grundsatz des Schadensersatzrechts zuwiderlaufen, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens bleiben soll und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie mit der beschädigten Sache zu verfahren ist. Denn anderenfalls könnte der Versicherer des Schädigers den Geschädigten mit einem entsprechend hohen Angebot zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen, da der Geschädigte bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie jedenfalls Gefahr liefe, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen (BGH Urt. v. 06.03.2007, VI ZR 120/06, Rn. 10- zitiert nach juris}.
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr deshalb, weil der Kläger unbestritten sein Fahrzeug repariert hat, bevor ihm die entsprechenden Restwertangebote der Beklagten zugegangen sind. Die Beklagte hat auch nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts nicht bestritten, dass eine Reparatur durch den Kläger erfolgt sei, bevor ihm die Restwertangebote zugegangen seien. In diesem Fall besteht aber gerade ein Vertrauensschutz des Geschädigten dahingehend, dass er sich auf die vom Sachverständigen ordnungsgemäß auf einem regionalen Markt ermittelten Restwertangebote verlassen darf (BGH Urt. v. 13.10.2009, VI ZR 318!08, Rn. 10- zitiert nach juris). Vorliegend hat der vom Kläger beauftragte Sachverständige drei Restwertangebote von Händlern in XXX eingeholt und das höchste abgegebene Angebot (1.500,00 EUR brutto) als Restwert seiner Schadensermittlung zugrunde gelegt. Dies ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung ausreichend, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu begründen. Gegen die ordnungsgemäße Ermittlung der Restwertangebote hat die Beklagte auch nichts eingewendet.“
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