Bei Weiternutzung ist der Restwert aus Gutachten zu beachten

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Das Urteil in der Praxis

Das LG Duisburg folgt dem vom BGH aufgestellten Grundsatz, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug im Totalschadenfall (teil-)repariert weiternutzt, bei der Abrechnung die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des im Gutachten – auf dem allgemeinen regionalen Markt – ermittelten Restwerts verlangen kann.

Darüber hinaus argumentiert das LG Duisburg mit dem besonderen Vertrauensschutz eines Geschädigten, der vor Kenntnis des höheren Restwertgebotes der Versicherung schon mit der Reparatur in Eigenregie beginnt. Auch ohne dieses zweite Argument wäre der Klage aufgrund der insoweit eindeutigen BGH-Rechtsprechung wohl stattgegeben worden.

Sollte die Haftpflichtversicherung trotz der insoweit eindeutigen BGH-Rechtsprechung auf der Grundlage des eigenen höheren Restwertangebotes abrechnen, empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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