Bei Werbung mit „UVP“ droht Abmahnfalle
Bei Werbung mit dem Begriff „unverbindlicher Preisempfehlung“ ist Vorsicht geboten. Sind beispielsweise die Überführungskosten nicht enthalten, sind Abmahn-Vereine nicht weit.
Bei Werbung mit dem Begriff „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) ist Vorsicht geboten. So etwa müssen die zusätzlich zum Fahrzeugpreis anfallenden Überführungskosten zwingend zum Verkaufspreis hinzugerechnet und ein Endpreis angegeben werden, in dem die Überführungskosten enthalten sind. Die Formulierung „zzgl. Überführungskosten in Höhe von ….“ ist nicht ausreichend und stellt einen Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung (PrAngV) dar. So hat das Landgericht (LG) München I in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 17.7.2013, AZ: 37 O 1471/13) entschieden.
Die Parteien in dem vor dem LG München I verhandelten Rechtsstreit stritten um die Zulässigkeit einer von einem Autohändler (Beklagter) geschalteten Werbeanzeige für ein Fahrzeug der Marke Seat. Die Anzeige lautete wie folgt: „Der neue Seat Ibiza SC ab 10.990 Euro: Eine unverbindliche Preisempfehlung der Seat Deutschland GmbH zuzüglich 680 Euro Überführungskosten.“
Auch in dem unter der Anzeige enthaltenen Finanzierungsbeispiel wurde als Fahrzeugpreis die unverbindliche Preisempfehlung des Importeurs genannt. Der Kläger, ein „Abmahnverein zur Förderung gewerblicher Interessen“, sah darin einen Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung und klagte deshalb beim Landgericht München auf Unterlassung.
Zu den Urteilsgründen
Das LG München I entschied, dass die Preisangabe eines Neuwagens in der Werbung eines Autohauses die Überführungskosten beinhalten muss. Es müsse der Endpreis angegeben werden, zu welchem das Fahrzeug beim Autohaus erworben werden kann. Insofern sei es unzulässig und stelle einen Verstoß gegen die PrAngV dar, wenn ein Autohaus nur die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in seiner Werbung angibt und lediglich im „Kleingedruckten“ auf die anfallenden Überführungskosten hinweist.
Nach Ansicht des LG München I kommt es dabei entscheidend auf den „Gesamteindruck der Werbeanzeige“ an. Dieser könne zu der Annahme führen, dass sich das Autohaus die unverbindliche Preisempfehlung als eigenen Verkaufspreis zu eigen macht.
Das LG München I führte hierzu aus: „Der in der Anzeige angegebene Preis wird vom durchschnittlich informierten Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, als der Preis aufgefasst, zu dem das Fahrzeug in der Niederlassung der Beklagten erworben werden kann. Maßgeblich für die Frage, ob die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers eine zur Endpreisangabe verpflichtende händlerseitige Endpreisangabe zu sehen ist oder lediglich eine neutrale Information über den Inhalt einer Herstellerpreisempfehlung darstellt, ist die Auffassung des Verkehrs wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Anzeige bildet ... Für die Feststellung, dass ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung als eigene Angabe des werbenden Handlers verstanden wird, bedarf es weiterer, über die Verwendung der unverbindlichen Preisempfehlung hinausgehende Umstände. Für die Annahme, dass der Händler sich die unverbindliche Preisempfehlung zu eigen macht, sprechen im vorliegenden Fall nach dem Gesamtbild und Gesamteindruck folgende Umstände:
1.) Die Beklagte hat der angegebenen unverbindlichen Preisempfehlung keinen eigenen Preis gegenüber gestellt oder in anderer Art und Weise auf dem abweichenden Händlerpreis hingewiesen.
2.) Die Angabe des Autohauses erfasst den unteren Teil der Anzeige und· nimmt etwa 1/8 der gesamten Anzeige ein. Die Anzeige betrifft auch nur konkret die Niederlassung der Beklagten, nicht weitere Geschäftslokale. Dies zeigt besonders stark, dass gerade in dieser Niederlassung das Fahrzeug zum angegebenen Preis erhältlich sein soll.
3.) Der Hinweis auf die Oberführungskosten (zwar gut lesbar, aber doch deutlich kleiner als die angegebene unverbindliche Preisempfehlung) spricht weiter dafür, dass das Auto im Verkaufslokal der Beklagten zum angegebenen Preis erhältlich ist. Denn nur bei einem Kauf im Autohaus der Beklagten fallen Überführungskosten an. Diese können je nach örtlicher Lage des Autohauses im Verhältnis zum Autowerk variieren. Auch deshalb ist erforderlich in einer Händlerpreisangabe als Endpreis die Überführungskosten aufzuführen, um die Preise besser vergleichen zu können.
Die Tatsache, dass allgemein bekannt ist, dass häufig zum Teil erhebliche Nachlässe bei Autokäufen gewährt werden, führt nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Die Werbung suggeriert, dass das Fahrzeug zu diesem Preis in ihrem Autohaus erhältlich ist. Die Beklagte räumt auch ein,· dass das Fahrzeug zu diesem Preis bei ihr erworben werden kann (…). Die Möglichkelt des Verbrauchers mit dem Händler einen Preisnachlass zu verhandeln, ändert nichts an der Angabe eines Endpreises. Denn der Käufer muss, bevor er individuelle Rabatte aushandeln kann, den vom Händler geforderten Preis kennen, um sich hieran zu orientieren.
Ob und in welcher Höhe ein Nachlass gewährt wird, obliegt dem Geschick des einzelnen Kunden. Der angegebene Preis ist damit für den Kunden eine Basis für seine Preisverhandlungen. Dies spricht wiederum für die Angabe des Endpreises. Die Beklagte hat auch selbst dargelegt, dass man Nachlässe möglichst gering halten wollte, da es sich um ein neu einzuführendes Modell gehandelt habe.
Die Kammer hat bei Würdigung den durchschnittlich informierten Verbraucher zugrunde gelegt. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass beim Kauf von höherwertigen und langlebigen Artikeln der Käufer eine höhere Aufmerksamkeit der Werbung widmet als bei kurzlebigen günstigen Artikeln, so dass nicht nur von einer flüchtigen Aufmerksamkeit auszugehen ist.
Auch das Finanzierungsbeispiel führt zu keinem anderen Gesamteindruck, denn auch dieses nimmt den angegebenen Preis ohne Überführungskosten auf. Auch hier geht der Verbraucher davon aus, dass er das Fahrzeug zum angegebenen Preis erwerben und gegebenenfalls sich zu diesem Preis finanzieren lassen kann.“
Praxis
Die zusätzlich zum Fahrzeugpreis anfallenden Überführungskosten müssen zwingend zum Verkaufspreis hinzugerechnet und ein Endpreis angegeben werden, in dem die Überführungskosten enthalten sind. Die Formulierung „zzgl. Überführungskosten in Höhe von ….“ ist nicht ausreichend und stellt einen Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung (PrAngV) dar.
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