Beilackierungskosten sind erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Freiberg hat sich sehr ausführlich mit den zusätzlichen Kosten der Lackierung beschäftigt und die Ersetzbarkeit dieser Kosten bestätigt.

Das Amtsgericht (AG) Freiberg hat sich in einer aktuellen Entscheidung sehr ausführlich mit den Kosten der Lackierung beschäftigt, welche – wie derzeit immer häufiger – von der unfallgegnerischen Versicherung im Rahmen einer Rechnungsprüfung gekürzt wurden. Mit überzeugenden Argumenten bestätigte das AG Freiberg die Ersetzbarkeit dieser Kosten. Insbesondere bei neueren und/oder gut gepflegten Fahrzeugen ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, auf eine Beilackierung angrenzender Teile zu verzichten (Urteil vom 4.3.2016, AZ: 3 C 366/15).

Auch überzeugt die Argumentation zur Zulässigkeit von Aufschlägen beim Lackmaterial. Zu Recht geht das AG Freiberg davon aus, dass kein Geschäftsmann bei der Berechnung seiner Leistungen Einkaufspreise zugrunde legt, sodass auch der Lackmaterial-Index in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig ist.

Erfreulich ist auch die Bestätigung des Anspruchs auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten. Wer durch ungerechtfertigte Kürzungen Anlass dazu gibt, dass ein Sachverständiger eingeschaltet wird, soll auch die damit in Zusammenhang stehenden Kosten tragen. Dies liegt eigentlich auf der Hand.

Zum Hintergrund: Der Kläger als Unfallgeschädigter machte vor dem AG Freiberg restlichen Fahrzeugschaden aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stand fest.

Vorgerichtlich wurden dann allerdings seitens der Beklagten die Kosten der Fahrzeugreparatur der Höhe nach gekürzt. Der Kläger war deshalb gezwungen, vom Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Dies brachte allerdings nicht den gewünschten Erfolg, die Beklagte regulierte nicht nach.

Der Kläger zog vor Gericht. Das AG Freiberg sprach weitere Reparaturkosten in Höhe von 253,54 Euro und weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 65,45 Euro zu. Die Klage war zu 90 Prozent erfolgreich.

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