Unfallschadenrecht
Beim Restwert ist der regionale Markt maßgeblich
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Bei einem vollkaskoversicherten Unfallfahrzeug müssen die Versicherer den Restwert nach dem Preis am regionalen Markt festlegen. Es darf nicht der Wert zugrunde gelegt werden, den es beispielsweise auf einem Sondermarkt gibt. Zu diesem Urteil kommt der Bundesgerichtshof.
Normalerweise regeln die Kaskobedingungen, dass ein Versicherungsnehmer bei einer nicht fachgerechten Reparatur seines Unfallfahrzeugs nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts verlangen kann. Allerdings bestehen in der Praxis oft Unklarheiten, wie dieser Restwert zu bestimmen ist.
Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) im April ein wegweisendes Urteil (AZ: VI ZR 105/20) gefällt und damit die Rechte des Verbrauchers gestärkt. Bei der Abrechnung eines Kaskoschadens müsse wie beim Haftpflichtschaden üblich der Restwert am regionalen Markt ermittelt werden – und nicht überregional oder auf einem Sondermarkt.
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