„Benzinklausel“ greift nicht bei jedem Schaden
Verursacht der Halter eines Fahrzeugs während des Reifenwechsels in einer Hobbywerkstatt einen Schaden, ist für dessen Regulierung die Privat- und nicht die Kfz-Haftpflicht zuständig.
Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 23. Mai dargelegt, dass durch die so genannte „Benzinklausel“ nicht pauschal jeder Haftpflichtfall, der in Verbindung mit einem Fahrzeug steht, auch der Kfz-Haftpflicht zugerechnet werden kann. Dazu müsste im Schadenfall der Gebrauch des versicherten Fahrzeug aber unmittelbar mit dem Schadenfall in Zusammenhang stehen (AZ: 9 S 460/13).
Im verhandelten Fall hatte der Versicherungsnehmer und Kläger anlässlich eines Reifenwechsels an seinem Fahrzeug eine Hebebühne in einer Hobbywerkstatt genutzt und dabei beschädigt. Er hatte versehentlich einen Reifen derart unter einen Hebearm der Hebebühne gelegt, dass er beim Herunterlassen der Hebebühne auf den Reifen auftraf und verbog.
In der Verhandlung musste das LG Karlsruhe nun entscheiden, ob ein Schaden des Versicherungsnehmers von der Haftung seiner Privathaftpflichtversicherung umfasst ist oder ob der Schaden unter den Haftungsausschluss der sogenannten „Benzinklausel“ fällt. Sie besagt, dass die Haftung für Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden, nicht unter die Privathaftpflicht fällt.
Schwierige Abgrenzung
Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Privathaftpflicht und der Kfz-Haftpflicht fällt allerdings nicht immer leicht, wie der vorliegende Fall zeigt. Das AG Karlsruhe legte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 13.09.2013 (AZ: 1 C 142/13) den Begriff des Gebrauchens eines Fahrzeugs weit aus und bestätigte den Haftungsausschluss der Privathaftpflicht. Das LG Karlsruhe gab dagegen der Berufung des Klägers statt und verwarf den Haftungsausschluss.
In seiner Urteilsbegründung ging das LG Karlsruhe auf den Sinn und Zweck der Benzinklausel ein: „Sinn und Zweck dieser sogenannten Benzinklausel ist, Überschneidungen zwischen von der Kraftfahrzeughaftpflicht gedeckten Versicherungsfällen und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden. Diese Klausel ist nicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, nämlich so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83,85). Als Ausschlussklausel ist sie grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., BGH, VersR 2003, 1389 unter 2 b m.w.N.).“
Bestimmung der Eintrittspflicht
Auf den konkreten Fall bezogen konnte das LG Karlsruhe in der Nutzung der Hebebühne zum Reifenwechsel noch keinen Gebrauch des Fahrzeugs sehen, sodass auch noch keine Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflicht zu erfolgen habe.
„Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Gebrauch des Fahrzeugs auch anzunehmen sein kann, wenn noch kein " unmittelbarer Betrieb" des Fahrzeugs vorliegt, sondern nur Vorbereitungshandlungen zu einem bevorstehenden Fahrtantritt getroffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um solche Tätigkeiten handelt, die dem Kreis der Verrichtungen eines Fahrers zuzurechnen sind und im Zusammenhang mit einer konkreten Fahrt vorgenommen werden, bei der die in Anspruch genommene Person das Fahrzeug lenken soll. Damit können grundsätzlich auch Reparaturarbeiten dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen sein (BGH, VersR 1988, 1283; OLG Hamm, ZfSch 1993, 312).
Die Anwendung der Benzinklausel setzt jedoch weiter voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadenstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005, 19 U 33/05).
Unter Anwendung dieser Grundsätze findet der Haftungsausschluss vorliegend keine Anwendung. Zwar mag der vorgenommene Reifenwechsel der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck, nämlich dessen Gebrauch durch den Kläger als Fahrzeugführer gedient haben. Gleichwohl hat der Kläger aber nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich eine nicht zum Fahrzeug gehörende Hebebühne beim Reifenwechsel zum Einsatz gebracht. Es hat sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko der Hebebühne realisiert, indem es zu einer Beschädigung des Tragarms und des Gewindes gekommen ist, weil sich die Hebebühne durch ein Hindernis - Reifen - nicht gleichmäßig absenken konnte.“
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