Berechnung der Nutzungsvorteile bei Rückabwicklung
Laut einem OLG-Urteil muss der Wert eines Autos die Obergrenze für den Ersatz von Nutzungsvorteilen darstellen.

Der Käufer eines Kraftfahrzeugs muss im Fall des Rücktritts oder des Widerrufs für die gefahrenen Kilometer zahlen. Im Falle eines Gebrauchtfahrzeugs berechnet sich die Nutzungsentschädigung nach herrschender Rechtsprechung nach einer bestimmten Formel.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte am 3. Juli 2014 fest, dass der Wert des Kraftfahrzeugs die Obergrenze für den Ersatz von Nutzungsvorteilen darstellen muss (AZ: I-3 U 39/12). Dies wird damit begründet, dass, wenn der auf die voraussichtliche Gesamtlaufleistung umgelegte Kaufpreis den Wert des Fahrzeugs repräsentiert, der Nutzungsausgleich nicht höher als der „verbliebene Zeitwert“ des Kraftfahrzeugs sein kann.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin forderte von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises für ein von ihr erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug, nachdem sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Darüber hinaus forderte sie eine Nutzungsentschädigung, deren Höhe zwischen den Parteien streitig war.
Das OLG Düsseldorf entschied in der Berufungsinstanz: Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug kann der Käufer vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung berechnet sich im Regelfall nach der anerkannten Formel für die zeitanteilige lineare Wertminderung wie folgt:
Gebrauchtkaufpreis x zurückgelegte Kilometer
erwartete Restlaufleistung
Hierbei stelle allerdings der verbliebene Zeitwert des Kraftfahrzeugs die Obergrenze (Kappungsgrenze) für den Ersatz der Nutzungsentschädigung dar.
Das OLG Düsseldorf führt aus:
„Bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile ist in der Regel davon auszugehen, dass der Wert einer Sache durch die Dauer ihrer Nutzbarkeit bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit bestimmt wird. Maßgeblich ist mithin der „Wertverzehr“. Ausgangspunkt der Berechnung ist der im Kaufpreis verkörperte objektive Wert der Sache. Praktisch gehandhabt wird das bei Kraftfahrzeugen in Regelfall mit der anerkannten Formel für die zeitanteilige lineare Wertminderung, die das Landgericht angewandt hat.
Gebrauchtkaufpreis × zurückgelegte Kilometer
erwartete Restlaufleistung
Diese Bestimmung der Gebrauchsvorteile nach dem linearen Wertschwund versagt allerdings, wenn die herauszugebende Sache durch Nutzung keinen messbaren Wertverlust erleidet, namentlich bei Grundstücken. Seit 2006 ist die Rechtsprechung des BGH dazu im Rahmen der Bemessung von Vorteilsausgleichung bei Schadenersatzansprüchen uneinheitlich (BGH, NJW 2006, 53 ermittelt die Nutzungsvorteile zeitanteilig linear, BGH, NJW 2006, 1582 nach dem objektiven Mietwert/üblichen Mietzins; vgl. insgesamt MünchKomm-BGB/Gaier, 6. Aufl. [2012], § 346 Rn. 26 ff. m. w. Nachw.).
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