Bestätigung einer fachgerechten Reparatur ist erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Sachverständigenkosten für die Bestätigung einer sach- und fachgerechten Reparatur in Eigenregie sind nach einem Urteil des Amtsgerichts Ansbach ein ersetzbarer Schaden.

Sachverständigenkosten für die Bestätigung einer sach- und fachgerechten Reparatur in Eigenregie sind nach einem Urteil des Amtsgerichts Ansbach ein ersetzbarer Schaden (22.10.2014, AZ: 3 C 817/14).

Zum Hintergrund: Gegenstand der Klage vor dem AG Ansbach waren strittige Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 08.10.2003 auf der BAB 7. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach stand fest. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug in Eigenregie reparieren und rechnete ansonsten den Fahrzeugschaden in Form von Reparaturkosten fiktiv ab.

Nach durchgeführter Reparatur ließ die Klägerin durch einen Sachverständigen die sach- und fachgerechte Instandsetzung überprüfen und bestätigen. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 159,55 Euro hielt die Beklagte für nicht erforderlich, sodass die Klägerin gezwungen war zu klagen.

Die Klage war vollumfänglich erfolgreich. Das Urteil ist nicht berufungsfähig und die Berufung wurde auch nicht zugelassen.

Aussage des Gerichts

Das AG Ansbach hielt die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten zur Schadenbeseitigung im Rahmen des § 249 BGB für erforderlich. Hierbei spiele es keine Rolle und könne letztendlich dahinstehen, ob das klägerische Fahrzeug im Anschluss in Eigenregie repariert oder diese Arbeiten von einer Werkstatt ausgeführt worden wären. Eine Reparaturrechnung belege nur den Umstand, dass repariert wurde, enthalte jedoch keine Aussage dazu, ob fachgerecht instandgesetzt wurde.

Der Geschädigte habe vor diesem Hintergrund zu Beweiszwecken einen Anspruch darauf, die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen – dies vor allem deshalb, da unfallbezogene Daten unstreitig in der HIS-Datei als gemeinsame Datenbank der Versicherer gespeichert würden. Damit liege es im Interesse des Geschädigten, bei einem gegebenenfalls weiteren Schadenfall die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können.

(ID:43069451)