Betriebe müssen auf Gefahren hinweisen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Auf einem Betriebsgelände hat der Unternehmer nicht freie Hand, sondern weitreichende Verkehrssicherungspflichten. Weist er auf Gefahren nicht hin, muss er für Schäden aufkommen.

Das Amtsgericht Pforzheim hat mit Urteil vom 14. Mai 2014 klargestellt, dass der Betreiber einer Waschanlage ausreichende Vorkehrungen treffen muss, um Schäden an Fahrzeugen sicher zu vermeiden, die seine Anlage nutzen. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasst aus Sicht des Gerichts neben der Pflicht zur fortlaufenden Überwachung des Anlagenbetriebs auch Aufklärungs- und Hinweispflichten zur Nutzung der Waschanlage (AZ: 3 C 382/13).

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin mit ihrem Fahrzeug, einem VW Golf, in einer Autowaschanlage einen Schaden. Während die Klägerin in die Waschanlage einfahren wollte, schloss sich das von oben herunterkommende Tor der Waschanlage und beschädigte das Fahrzeugdach. Die Klägerin behauptete, sie habe weder einen Hinweis erhalten, dass sich das Tor der Waschanlage schon vor dem Einführen der Waschkarte schließt noch sei ein entsprechendes Hinweisschild vorhanden gewesen. Deshalb forderte sie vom Waschstraßen-Betreiber den Ersatz des entstandenen Schadens.

Das AG Pforzheim hielt die Klage überwiegend für begründet und sprach der Klägerin den Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus § 631 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zu. Dies begründete es damit, dass der Beklagte seine ihm im Rahmen des Autowaschvertrages obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt habe.

Das Gericht machte deutlich, dass der Betreiber keine Vorkehrung getroffen hat, durch die die Klägerin vor Benutzung der Waschanlage hinreichend sicher hätte erkennen können, wann das Tor schließt. In diesem Fall hatte es sich nach Ausfahrt des vorherigen Fahrzeugs gesenkt. Weder seien Hinweisschilder vor noch an der Waschanlage vorhanden gewesen. Es stand aus Sicht der Richter auch nicht mit Sicherheit fest, dass die Klägerin von einem Mitarbeiter auf diese Tatsache hingewiesen wurde.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Im Einzelnen führte das Gericht folgendes zur Begründung aus:

„Weder vor der Waschanlage noch an der Waschanlage befinden sich entsprechende Hinweise. Zwar befindet sich über dem Waschkartenautomat eine Bedienungsanleitung, auf dieser ist aber lediglich vermerkt, wie die Waschkarte einzuführen ist. Ein Hinweis auf ein herabsinkendes Tor bzw. auf den Winterbetrieb ist dort nicht aufgeführt. Der Zeuge R. hat in der mündlichen Verhandlung selbst glaubhaft vorgetragen, dass für einen Autofahrer aus dem Auto heraus nicht zu erkennen ist, dass sich das Tor zunächst wieder schließt.

Lediglich innerhalb der Waschanlage, im Waschraum, befinden sich weitere Informationen zur Benutzung der Waschanlage. Unabhängig davon, dass auch ein Vermerk hinsichtlich des absinkenden Tores gänzlich fehlt, sind diese Hinweisschilder von außen für den einfahrenden Benutzer vorab nicht zu erkennen. Der Beklagte kann zudem nicht darauf vertrauen, dass jeder Waschanlagenbenutzer zunächst aussteigt, um sich die Hinweisschilder innerhalb der Waschanlage durchzulesen, zumal im Winterbetrieb das Tor geschlossen ist.

Somit liegt es zunächst nahe, dass ein Benutzer sich mit dem Fahrzeug bei einer Benutzung der Anlage durch ein anderes Fahrzeug zum Warten vor das Tor stellt und nach der Ausfahrt des anderen Fahrzeugs unmittelbar in die Autowaschanlage einfährt. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte gegebenenfalls die Klägerin die Hinweisschilder wahrnehmen können.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich zudem nicht feststellen, dass die Klägerin bei Kauf der Waschkarte hinreichend auf das zunächst herabfahrende Tor aufmerksam gemacht worden ist. Der Zeuge G. konnte zwar dem Gericht schildern, wie er üblicherweise vorgeht, wenn er eine Waschkarte einem Kunden verkauft. Tatsächlich konnte er sich aber an den konkreten Verkaufsvorgang mit der Klägerin nicht erinnern Zudem hat der Zeuge selbst angegeben, dass er nicht mehr explizit darauf hinweist, dass das Tor zunächst schließt. Dies deshalb, weil entsprechende Plakate am Verkaufstresen auf diesen Umstand bereits aufmerksam machen würden. Die Klägerin konnte aber diesen Hinweis zuvor nicht wahrnehmen, weil sie erst in die Waschanlage eingefahren ist und danach eine Waschkarte gekauft hat.

Der Sachverständige hat zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigen können, dass nach Besichtigung der Waschanlage aus der Bezeichnung auf dem Waschkartenautomat nicht hervorgeht, dass bei einem geöffneten Tor, also wenn das Tor nicht selbst durch Betätigung des Öffnungsknopfs geöffnet wurde, nicht eingefahren werden soll beziehungsweise darf.

Der Sachverständige hat zudem festgestellt, dass bei Blickorientierung nach oben das Tor im Sichtbereich war. Allerdings ist davon auszugehen, dass dann eine nennenswerte Abwehrmaßnahme nicht mehr wirksam werden musste. Dass das Tor für die Klägerin zu erkennen war, hat der Zeuge R. ebenfalls in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt. Der Klägerin ist diesbezüglich jedoch kein Vorwurf zu machen und deshalb auch keine Betriebsgefahr anzurechnen als Mitverschuldensanteil, da sie sich, wie jeder der in eine Waschanlage einfährt, nach unten auf die Einfahrtschiene konzentrierte und somit das herabfahrende Tor nicht wahrnehmen konnte.

Der Sachverständige hat dies schlüssig dargelegt, dass wenn man sich nach vorne orientiert, das herabfahrende Tor nicht im direkten Sichtbereich befunden haben muss. Der Klägerin war zudem aus technischer Sicht bezogen auf den Zeitpunkt als das Tor sich begann zu senken ein Reaktionsverzug nicht nachzuweisen.“

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