BFH: Keine Pauschale für Werkstattwagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Werkstattwagen im Rahmen der Lohnsteuer nicht pauschal als geldwerter Vorteil anzusetzen es. Es kommt auf den Einzelfall an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich Ende vergangenen Jahres mit der Frage beschäftigt, ob Werkstattwagen im Rahmen der Lohnsteuer als geldwerter Vorteil anzusetzen sind. Dabei kam das Gericht zu dem Urteil (Az: VI R 34/07), dass dies pauschal nicht rechtmäßig sei, sondern im Einzelfall entscheiden werden muss. Dabei obliegt dem Finanzamt die Feststellungslast.
Der zugrunde liegende Fall stellte sich wie folgt dar: Die klagende GmbH stellte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Firmenfahrzeuge zur Verfügung. Dies waren ein Opel Astra und ein Opel Combo, ein mit Materialschränken und –fächern ausgestatteter Kastenwagen. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das beklagte Finanzamt dann für die Streitjahre 2001 und 2002 gegen die klagende GmbH entsprechende Haftungsbescheide. Als Grund nannte die Behörde die private Nutzung des Opel Astra, entsprechend sei Lohnsteuer fällig.
Entscheidend ist Beschaffenheit und Einrichtung
Aufgrund eines Einspruches der Klägerin änderte das Finanzamt die angefochtenen Bescheide in einer verschärften Form. Denn nunmehr setzte es für beide Fahrzeuge einen privaten Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises sowie für den Opel Combo zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Da das Finanzgericht die hiergegen gerichtete Klage abwies, legte die klagende GmbH Revision vor dem BFH ein.
Der BFH kam zu folgendem Urteil:
- 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG (1-Prozent-Regelung).
- 2. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem Finanzamt. Dies kann sich nicht auf den so genannten Beweis des ersten Anscheins berufen.
Entsprechend sieht der BFH eine Revision als begründet an. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG komme nicht zur Anwendung, soweit die Nutzung des Opel Combo für private Fahrten betroffen ist, so das Gericht.
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