BGH: Abtretungserklärung muss hinreichend bestimmt sein
Bei der Abtretung von Mietwagenkosten ist es wichtig, die richtige Formulierung zu wählen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Bei der Abtretung von Mietwagenkosten ist es wichtig, die richtige Formulierung zu wählen, damit die Gerichte die Abtretung als hinreichend bestimmt ansehen. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. März 2013 (AZ: VI ZR 8/12). Der BGH hatte bereits in seinen letzten Entscheidungen klare Vorgaben gemacht. Der Autovermieter sollte hierzu immer die aktuellsten Abtretungsformulare verwenden und ältere Formulare aussortieren. Anderenfalls droht vor Gericht allein deshalb der Klageverlust, weil die Abtretung zu unbestimmt und damit unwirksam ist.
Vorsicht ist auch davor geboten, sich sämtliche Schadenersatzansprüche abtreten zu lassen. Hier begibt sich der Autovermieter in den Bereich der Rechtsdienstleistung. Unproblematisch ist hingegen die Abtretung lediglich der Mietwagenkosten, da die Geltendmachung derartiger Mietwagenkosten nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist.
Zum Hintergrund: Gegenstand des Rechtsstreits war ein Kfz-Haftpflichtschaden vom 21.10.2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) stand hierbei außer Streit. Die Klägerin (Autovermietung) ließ sich mittels „Abtretung und Zahlungsanweisung“ den Schadenersatz in Form von Mietwagenkosten abtreten. Die Formulierung lautete:
„Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin ab. Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet.“
Ohne die Rechnung an den Kunden zu schicken, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der Rechnung in Höhe von 1.406 Euro. Die Beklagte zahle hierauf lediglich 861,26 Euro und bestritt im Übrigen die Erforderlichkeit des höheren Rechnungsbetrages.
Das AG Bad Iburg wies in erster Instanz die Klage – bestätigt durch das Berufungsgericht (LG Osnabrück) – ab. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert gewesen. Der BGH sah dies anders, sodass die Revision der Klägerin vollumfänglich erfolgreich war.
Aussage des Gerichts
Anders als die Vorinstanzen ging der BGH davon aus, dass die Abtretung hinreichend bestimmt war. Es sei nur die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadenereignis abgetreten worden. Eine Bezifferung des Schadenersatzanspruches wäre im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich gewesen. Außerdem sei die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadenersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubt – zumindest dann, wenn (wie hier) alleine die Höhe der Mietwagenkosten streitig sei. Vor diesem Hintergrund verwies der BGH an das LG Osnabrück zurück, welches sich nunmehr noch näher mit der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten auseinandersetzen muss.
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