BGH bestätigt Abtretung von Mietwagenkosten

Von autorechtaktuell.de

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Die Geltendmachung von Mietwagenkosten des Autovermieters aus abgetretenem Recht verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Zum BGH-Urteil vom 31. Januar liegt nun die ausführliche Begründung vor.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Die Geltendmachung von Mietwagenkosten des Autovermieters aus abgetretenem Recht verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31. Januar 2012 entschieden. Jetzt hat das Gericht die Urteilsbegründung veröffentlicht (AZ: VI ZR 143/11).

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Autovermietung. Diese lies sich von ihrem Kunden die Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten abtreten und klagte aus abgetretenem Recht gegen den unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Dessen Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach stand außer Zweifel.

Der Unfall ereignete sich am 4. November 2009. Der Unfallgeschädigte unterzeichnete am 5./9. November 2009 die von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung".

Diese lautete wie folgt:

"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die … (Klägerin) ab.

Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.

Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet."

Die Beklagte kürzte die entstandenen Mietwagenkosten, sodass die Klägerin eine Differenz in Höhe von 575 Euro einklagte.

Das Amtsgericht Waiblingen ging von der Wirksamkeit der Abtretungserklärung aus. Das Berufungsgericht, Landgericht Stuttgart, verneinte die Wirksamkeit der Abtretungserklärung. Die klagende Autovermietung ging in Revision und der Bundesgerichtshof bestätigte sowohl die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung von Mietwagenkosten als auch die hinreichende Bestimmtheit der Abtretungserklärung.

Wie zu erwarten entschied der Bundesgerichtshof allerdings nicht über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten, sondern verwies dahingehend an das Landgericht Stuttgart zurück.

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