BGH bestätigt Abtretung von Mietwagenkosten

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Da im konkreten Fall die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten von Anfang an unstreitig war, ging der BGH von einem Sachverhalt aus, in welchem der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Autovermieters gehöre. Die Tätigkeit des Autovermieters sei mithin gem. von § 5 Absatz 1 RDG gedeckt.

Die Zulässigkeit ergebe sich auch daraus, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen könne und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zustehe, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Absatz 2 BGB erforderlich angesehen werde.

Zuletzt stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Abtretungserklärung auch hinreichend bestimmt war. Diesbezüglich nahm der Bundesgerichtshof auf seine Entscheidung vom 7. Juni 2011, VI ZR 260/10, Bezug. In dieser Entscheidung hatte er die Bestimmtheit der Abtretungserklärung im Hinblick auf Mietwagenkosten noch abgelehnt. Im konkreten Fall sei die Abtretungserklärung allerdings hinreichend bestimmt, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten worden wären und für den Geschädigten auch hinreichend deutlich gewesen sei, unter welchen Umständen er durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit werde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruches wäre im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich, noch erforderlich gewesen.

Das Urteil in der Praxis

Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2012 dürfte die Frage der Zulässigkeit der Abtretung von Mietwagenkosten an den Autovermieter ein für alle mal im Sinne der Autovermieter geklärt sein. Derartige Abtretungen sind zulässig und verstoßen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Wichtig für den Autovermieter ist allerdings zu berücksichtigen, dass dies nur dann gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. Keinesfalls ist eine Tätigkeit des Autovermieters in rechtlicher Hinsicht erlaubt, welche auch eine Überprüfung der Haftungslage erfordert.

Eine zweite wichtige Aussage des Urteils ist, dass die im zugrunde liegenden Sachverhalt verwendete Abtretungserklärung hinreichend bestimmt war. Auch dahingehend herrschte nach der vorhergehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Juni 2011 in der Praxis große Unsicherheit. In diesem Zusammenhang kam es dem BGH darauf an, dass nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten worden waren.

Das Urteil schafft also in der Praxis mehr Rechtssicherheit. Dennoch raten die Verfasser grundsätzlich dazu, namens und im Auftrag des Geschädigten ausstehende Mietwagenkosten einzuklagen. Dieser wird häufig rechtsschutzversichert sein. Den Autovermieter als Kläger trifft allerdings regelmäßig das volle Kostenrisiko einer Klage.

Außerdem ist nicht sicher, ob alle Gerichte der Entscheidung des BGH folgen bzw. diese rechtsfehlerfrei umsetzen. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass weiterhin Klagen wegen angeblicher Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Abtretungserklärung abgewiesen werden. Die weitere Entwicklung in diesem Bereich bleibt abzuwarten.

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