BGH bestätigt Abtretung von Mietwagenkosten

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Aussage des Gerichts

Nunmehr liegt die Volltextveröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Mietwagenkostenabtretungserklärungen vor. Darin wurde der praxisfernen Ansicht des Landgerichtes Stuttgart, die Abtretung von Mietwagenkosten verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, eine klare Absage erteilt.

Der Bundesgerichtshof ließ allerdings die Frage offen, ob es sich beim Inkasso von Mietwagenkosten überhaupt um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 RDG handelt. Jedenfalls sei diese Tätigkeit gem. § 5 Absatz 1 Satz 1 RDG erlaubt. In diesem Zusammenhang stellte der Bundesgerichtshof die unterschiedlichen bisher vertretenen Ansichten der Gerichte bzw. der Literatur dar und entschied sich für den dritten Weg. Er sah die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z. B. Schmerzensgeldansprüche.

Zur Begründung dieser Ansicht verwies der Bundesgerichtshof vor allem auf den Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte mit § 5 RDG eine zentrale Erlaubnisnorm für alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen schaffen, welche den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend, den Weg für eine neue, weitere Auslegung der zulässigen Nebentätigkeit durch die Rechtsprechung eröffnet. Die Rechtsdienstleistung dürfe lediglich nicht ein solches Gewicht haben, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwaltes oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person (vergleiche §§ 10 ff. RDG) erforderlich wäre. Im Hinblick auf den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit setze § 5 RDG lediglich voraus, dass die Rechtsdienstleistung zu der jeweiligen Haupttätigkeit des Unternehmers gehöre. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang der sachliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung.

Sodann nahm der Bundesgerichtshof Bezug auf den Entwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Als ein Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit werde der Bereich der Unfallschadenregulierung, etwa bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten, genannt, wobei häufig Streit über die Höhe der Mietwagenrechnung entstehe, insbesondere bei Zugrundelegung eines sog. Unfallersatztarifes. Gerade die in einem Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung durch den Unternehmer belege die in § 5 Absatz 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung.

Weiter führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber im Regierungsentwurf hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Autovermieter danach differenziert habe, ob die betroffene Forderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit stehe. Hieraus zog der BGH den Schluss, dass der sachliche Zusammenhang dann nicht mehr zu bejahen sei, wenn auch der Haftungsgrund umstritten ist.

Der BGH setzte sich auch mit der entgegenstehenden Argumentation des Landgerichtes Stuttgart in NZV 2011, 131, 132 auseinander. Das Landgericht Stuttgart ging in dieser Entscheidung von einem Verstoß gegen § 5 Absatz 1 RDG aus, sofern der Autovermieter aus abgetretenem Recht den Schadensersatz gegenüber der Versicherung einforderte. Das Landgericht Stuttgart schloss dies aus dem Umstand, dass der im Regierungsentwurf des § 5 Absatz 1 Satz 1 RDG nach den Worten "zum Berufs- oder Tätigkeitsbild" enthaltene Satzteil "oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten" im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Rechtsausschusses gestrichen worden sei.

Die Streichung dieser Formulierung diene nach Ansicht des BGH allerdings lediglich dazu, den Nebenleistungstatbestand zu straffen und möglicherweise unklare Tatbestandselemente zu vermeiden.

Durch die Streichung der entbehrlichen Tatbestandselemente werde eine ausufernde Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen. Durch die Änderung des Gesetzeswortlauts seien demnach nicht, wie das Berufungsgericht meinte, die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen verschärft worden, sondern es sollte lediglich verhindert werden, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht disponibel wird, in dem die Möglichkeit besteht, eine an sich erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung als - dann erlaubnisfreie - Nebenleistung zu vereinbaren.

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