BGH: Drei Jahre Verjährung bei Kilometerleasing
Nach einem Revisionsurteil des BGH gilt für den Minderwertanspruch bei Kilometerleasing eine Regelverjährung von drei Jahren. Eine kurze Verjährung von sechs Monaten komme hier nicht in Frage.
Nach einem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.11.2012, AZ: VIII ZR 22/12) gilt für den Minderwertanspruch bei Kilometerleasing eine Regelverjährung von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte im Jahr 2007 von der Klägerin (Leasinggesellschaft) zwei Fahrzeuge geleast. Es handelte sich um einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, wobei die Vertragsdauer zwölf Monate betrug. In den Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge waren folgende Regelungen enthalten:
- „Die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung ... sind nach Ziffer 3 Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs.“
- „Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei der Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.“
- „Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet.“
Am Ende der Vertragslaufzeit wurde das Fahrzeug zurückgegeben, wobei es nicht zur Erstellung eines Übergabeprotokolls kam.
Sodann forderte die Klägerin für behauptete Mängel und Schäden an den Leasingfahrzeugen einen Minderwert in Höhe von 1.852 Euro bzw. 1.445 Euro. Streitig war zwischen den Parteien die Frage, ob die Ansprüche Teil des vertraglichen Erfüllungsanspruches sind (längere Verjährungsfrist) oder ob es sich um Schadensersatzansprüche handelt (kürzere Verjährungsfrist).
Das AG Braunschweig wies in der ersten Instanz die Klage ab. Die Berufung der Klägerin vor dem LG Braunschweig war erfolglos, die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) hingegen erfolgreich.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts (AG) Braunschweig bzw. des Landgerichts (LG) Braunschweig ging der BGH davon aus, dass es sich bei dem in Ziffer 3 der Allgemeinen Leasingbedingungen enthaltenen Anspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch handele. Damit greife auch nicht die kurze Verjährung für Schadenersatzansprüche.
Der BGH nahm eine eigenständige Auslegung vor. Nach Ansicht des BGH blieb das Berufungsgericht zu sehr am Wortlaut der Klausel bei der Auslegung der Leasingbedingungen haften. Es habe sich den Blick dafür verstellt, dass die Formulierung „Ersatz des entsprechenden Schadens“ in Anbetracht der gewählten Vertragskonstruktion dahin zu deuten sei, dass hiermit nicht eine – auf der Sekundärebene angesiedelte – Schadenersatzhaftung, sondern ein Anspruch auf Minderwertausgleich angesprochen sei, der Bestandteil des Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers ist.
Hier habe das Berufungsgericht insbesondere die typische Interessenlage bei Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisationsfunktion eines Minderwertausgleichs verkannt.
Nach Ansicht des BGH zielt auch der Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung auf Vollamortisation ab. Auf Seiten des Leasinggebers liege eine „Mischkalkulation“ vor. Die Vollamortisation werde durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch die Verwertung des Leasingfahrzeuges nach Vertragsablauf erreicht.
Der Leasingnehmer schulde bei diesem Geschäftsmodell dem Leasinggeber daher als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer eventuellen Sonderzahlung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und – zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug – Ersatz des Minderwertes des Leasingfahrzeuges bei Rückgabe in einem nicht vertragsgemäßen Zustand.
Sowohl dem Zeitwert des zurückgegebenen Leasingfahrzeuges, als auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten Minderwertausgleich komme damit die leasingtypische Amortisationsfunktion zu. Somit handelt es sich bei dem Minderwertanspruch nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 548 BGB (Schadenersatz mit sechsmonatiger Verjährung), sondern um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten vertraglichen Erfüllungsanspruch.
Der BGH sah auch im konkreten Fall den unter Ziffern 2 und 3 der Leasingbedingungen geregelten Anspruch – trotz der Verwendung des Wortes „Schadens“ – als Gegenleistungsanspruch im Hinblick auf die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges an. Zugleich lehnte der BGH eine Auslegung der Klausel lediglich anhand des Wortlautes ab und stellte fest, dass der Anspruch auf Ausgleich des Minderwertes der Regelverjährung von drei Jahren unterliegt. Der BGH betonte, dass die Auslegung der Klausel nicht allein anhand des Wortlautes vorgenommen werden könne. Vielmehr habe diese auch anhand der leasingtypischen Interessenlage zu erfolgen. Demnach begann im vorliegenden Fall die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen. Die kurze Verjährung des § 548 BGB von sechs Monaten nach Zurückgabe der Mietsache, war mithin nicht maßgeblich. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof war damit vollumfänglich erfolgreich.
Hohe Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des BGH ist von höchster Praxisrelevanz. Dem Kfz-Händler, über welchen letztendlich die Rückgabe des Leasingfahrzeuges abgewickelt wird, ist meist gar nicht bewusst, dass im Hinblick auf Schäden am Leasingfahrzeug die Regelung des § 548 BGB mit der kurzen Verjährung von sechs Monaten greifen könnte. Die Frist beginnt ab Rückgabe des Fahrzeuges zu laufen.
Die Regelung des § 548 BGB ist eine solche des Mietrechts. Die Anwendung ist deshalb zu diskutieren, da ja der Leasingvertrag mietvertragsähnlich ist. Für den Fall des Kilometerleasings stellte nunmehr der BGH allerdings klar, dass im Hinblick auf den Minderwertanspruch die kurze Verjährung von sechs Monaten des § 548 BGB nicht greift.
Für den Leasingmarkt wird Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unklare Formulierungen wie Schadenersatz etc. verwendet werden, ergibt eine Auslegung dieser Bedingungen, dass dennoch von einem vertraglichen Anspruch auszugehen ist, der einer Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195, 199 BGB unterliegt.
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