BGH: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Redakteur: Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Verstößt ein Händler gegen das Verbot seines Herstellers, Konkurrenzfabrikate zu verkaufen, so kann sein Vertrag - nach einer Abmahnung - fristlost gekündigt werden. Dies gilt laut BGH unabhängig vom Zeitpunkt der Abmahnung.

Verstößt ein Händler gegen das Verbot seines Herstellers, Konkurrenzfabrikate zu verkaufen, so kann der Händlervertrag - nach einer Abmahnung - fristlost gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, zu dem der Hersteller von der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erfuhr. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 29.6.2011, AZ: VIII ZR 212/08) entschieden.

Fortdauernde Vertragsverletzung

Laut Mitteilung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig (Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln) war in dem vorliegenden Streitfall zwischen Hersteller und Händler vertraglich vereinbart worden, dass Konkurrenzprodukte nicht ohne vorherige Zustimmung des Herstellers verkauft werden durften. Der Kläger, ein Motorradhändler, begehrte die Zustimmung zur Aufnahme der Fremdmarke X, der Hersteller verweigerte sie. Gleichwohl nahm der Händler die Marke auf und teilte dies dem Hersteller schriftlich mit. Dieser forderte die sofortige Einstellung und drohte für den Fall der Weigerung die fristlose Kündigung an. Die Parteien vereinbarten daraufhin den Abverkauf der Fremdmarke innerhalb einer bestimmten Frist.

Ein halbes Jahr später stellte der Hersteller fest, dass auf dem Betriebsgrundstück des Händlers in einem Zelt neben deren Verkaufshalle noch Fahrzeuge der Marke X verkauft wurden. Mit Schreiben dreieinhalb Monate später forderte der Hersteller den Händler unter Fristsetzung auf, den Verkauf der Fremdmarke einzustellen - andernfalls werde der Händlervertrag fristlos gekündigt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigte der Hersteller fristlos. Hiergegen klagte der Händler beim Bundesgerichtshof und unterlag. „Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil wichtige Rechtsfragen zur fristlosen Kündigung durch den Hersteller behandelt, die jeder Händler kennen sollte“, so Creutzig.

Auch fristlose Kündigung bedarf „angemessener Frist“

Zunächst hat der BGH bekräftigt, dass die für den Handelsvertreter geltende Regelung des § 89a HGB, der die Kündigungen regelt, auch auf den Händlervertrag Anwendung findet. Darin heißt es: „Eine fristlose Kündigung ist rechtens, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

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