BGH: Geschädigter muss nicht auf Restwertangebot des Versicherers warten
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass ein Geschädigter sein Fahrzeug nach einem Totalschaden grundsätzlich zu dem Preis verkaufen kann, den ein Sachverständiger am regionalen Markt ermittelt hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein weiteres Mal bestätigt, dass beim Verkauf eines total beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich der durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen am regionalen allgemeinen Markt ermittelte Restwert gilt (Urteil vom 27.9.2016, AZ: VI ZR 673/15).
Er stellte erneut klar, dass der Geschädigte weder dazu verpflichtet ist, weitere Marktforschung zu betreiben, noch den Internetmarkt in Anspruch zu nehmen. Erneut bestätigte der BGH darüber hinaus, dass der Geschädigte nicht auf ein besseres Angebot des Versicherers warten oder diesem die Gelegenheit einräumen muss, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. Der Geschädigte darf sein Fahrzeug sofort zu dem Restwert verkaufen, den der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelt hat.
Etwas anderes gilt – in engen Grenzen – jedoch dann, wenn der Versicherer dem Geschädigten rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne Weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist. Dann ist der Geschädigte unter Umständen im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, dieses Angebot anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2010, AZ: VI ZR 316/09).
Zum Hintergrund: Die Parteien stritten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Die alleinige Haftung des Beklagten steht außer Streit.
Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Ein von ihm eingeholtes Schadengutachten wies auf Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Angeboten einen Wiederbeschaffungswert von 10.750 Euro aus.
Der Kläger verkaufte sein Fahrzeug sodann am 11.2.2014 zum Preis von 11.000 Euro. Mit Schreiben vom 13.2.2014 legte die beklagte Versicherung ein verbindliches Angebot eines nicht ortsansässigen Händlers über 20.090 Euro vor.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 9.090 Euro aus dem vom Beklagten angesetzten Restwert (20.090 Euro) und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös (11.000 Euro) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
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