BGH lehnt die „Indizwirkung“ bei unbeglichener Sachverständigenrechnung ab
Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Sommer 2016 steht nun auch höchstrichterlich fest, dass eine Schadenersatzforderung auch nach einer Abtretung unverändert bleibt.

In einem Fall, der schließlich am 19.6.2016 vor dem BGH landete, nahm die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand im Ankauf von Forderungen besteht, die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht wegen nicht erstatteter Sachverständigenkosten in Anspruch (AZ: VI ZR 491/15). Der Geschädigte hatte seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten. Das Sachverständigenbüro wiederum hatte diesen Anspruch an die Klägerin wirksam abgetreten.
Die Beklagte verweigerte die Regulierung der Sachverständigenkosten und behauptete, die Abtretung an die Klägerin sei unwirksam, das erstellte Gutachten sei mangelbehaftet und unbrauchbar und das angesetzte Grundhonorar sei zudem bezogen auf das Grundhonorar und die Nebenkosten überhöht.
Das AG Düsseldorf (Urteil vom 9.12.2014, AZ: 20 C 6820/14) hat der Klage zunächst nur teilweise stattgegeben. Das Schadengutachten sei zwar nicht völlig unbrauchbar gewesen, allerdings könne der Sachverständige nur die angemessenen Sachverständigenkosten – in geringerer Höhe – fordern. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG Düsseldorf (Urteil vom 10.7.2015, AZ: 22 S 27/15) das Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, die restlichen Sachverständigenkosten, mithin den vollständigen Rechnungsbetrag, zu zahlen.
Mit der vom LG Düsseldorf zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Der erkennende Senat bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens zustehe. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Der Senat hielt es auch für rechtlich unbedenklich, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat sowie dass die Abtretung dieser Forderung vom Sachverständigen an die Klägerin hinreichend bestimmt ist und kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt.
Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung erforderlichen Kosten.
Dem Geschädigten stehe dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zu. Diese Kosten gehörten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sei. Der erkennende Senat beanstandet, dass das Berufungsgericht die – nicht beglichene – Honorarrechnung des Sachverständigen nicht weiter geprüft hat.
Die revisionsrechtliche Überprüfung ist wegen § 287 ZPO jedoch darauf beschränkt, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadenbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung nach § 287 ZPO unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat.
Vorliegend wurden vom Berufungsgericht unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
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