Der Geschädigte könne vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erschienen. Seiner Darlegungslast genüge der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadenbehebung reiche dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenhöhe in Frage zu stellen.
Bei einer nicht beglichenen Rechnung sei dies hingegen anders: Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, kämen regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag zum Ausdruck, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher. Wenn also der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vorlegt, genüge danach ein einfaches Bestreiten der Schadenhöhe.
Weiter hielt der Senat die Auffassung der Revision für unzutreffend, dass sich der Inhalt der Schadenersatzforderung durch die Abtretung verändere. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand. Dies ist von der Frage zu trennen, ob und welche Einwendungen der Schuldner der Forderung möglicherweise zwar nicht dem Geschädigten, jedoch dem Zessionar entgegenhalten kann.
Das Urteil in der Praxis
Der BGH hat in seiner Entscheidung die nachfolgenden Leitsätze formuliert:
„1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.“
Zu begrüßen ist auch, dass der BGH in dieser Entscheidung hinsichtlich der Wirkung einer Abtretungsvereinbarung entschieden hat, dass sich der Schadenersatzanspruch durch die Abtretung nicht umwandelt. Damit steht nun auch höchstrichterlich fest, dass eine Schadenersatzforderung auch nach einer Abtretung unverändert bleibt.
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