BGH: Lehrbuch-Urteil zum Ausgleichsanspruch

Autor / Redakteur: Timo Schulz / Christoph Baeuchle

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil zum Ausgleichsanspruch wichtige Fragen, vor denen die Händler immer wieder stehen, geklärt.

Der Bundesgerichtshof hat ein „Lehrbuch-Urteil“ zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gefällt. Mit seiner Entscheidung vom 06.10.2010 (VIII ZR 209/07) habe er mehrere Fragen zu dieser wichtigen Vorschrift geklärt, betont Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Sozietat Creutzig & Creutzig in Köln.

Zum einen, so Creutzig, habe der BGH entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Vertragshändlers zurückzuführen ist. Der Zweck der Regelung besteht nämlich darin, dem Vertragshändler eine Vergütung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu gewähren. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Händler auch in Zukunft tatsächlich noch hätte Provisionen erzielen können.

Zum anderen habe die Entscheidung des BGH auf die Änderung des § 89b Abs.1 Satz 1 HGB Bezug genommen. „Leider verblieb es in dem Urteil bei der Schätzung, dass die Vorteile für den Hersteller identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Händler infolge der Beendigung des Vertrages erlitten hat“, so Creutzig. Der Händler habe nämlich nicht geltend gemacht, dass die dem Hersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären als seine Provisionsverluste – was nach dem neuen § 89b Abs.1 HGB möglich gewesen wäre und zu einer Erhöhung seines Anspruchs geführt hätte. Deshalb kam der neue § 89b Abs.1 Satz 1 HGB nicht zur Anwendung“.

Mehrfachkundenumsätze der letzten fünf Jahre

Der BGH hat sodann die Frage erörtert, die der Hersteller gestellt hatte, es sei unbillig, hier einen Ausgleichsanspruch und dem Nachfolgehändler „Provisionen“ für die künftig von diesem vermittelten Geschäfte zu zahlen. Dass der Hersteller „doppelt belastet“ wird, wenn er für die Umsätze mit Stammkunden nicht nur dem Vertragshändler einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfolger „Provisionen“ zahlen muss, ist zwangsläufige Folge des Anspruchssystems des HGB, erläutert der BGH. Beide Ansprüche stehen nämlich nach §§ 87, 87a, 89b HGB nebeneinander. Der Ausgleichsanspruch wird deshalb also nicht ausgeschlossen.

Ohne Erfolg hat sich der Hersteller auch dagegen gewandt, dass der BGH den Ausgleichsanspruch nicht durch Multiplikation der Mehrfachkundenumsätze im letzten Vertragsjahr, sondern anhand der in den letzten fünf Vertragsjahren erzielten Mehrfachkundenumsätze errechnet hat. Zwar sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die innerhalb des letzten Vertragsjahres auf den Listenpreis gewährten Rabatte zu Grunde zu legen. Davon ist nur der Umsatz mit Stammkunden zu berücksichtigen. Hier hatte das letzte Vertragsjahr jedoch einen atypischen Verlauf genommen. Dann kann anders berechnet werden – wie geschehen. Und zwar auch, wie im vorliegenden Fall, obwohl beide Parteien des Prozesses anders gerechnet hatten, nämlich mit den Mehrfachkundenumsätzen des letzten Jahres.

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