Der BGH hat dann seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Vergütungen des Herstellers für händlertypische Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden können. Ferner hat er erneut unterstrichen, dass die Berechnung nach der Rohertragsmethode zulässig ist. Dabei kommt es für die Einbeziehung von zusätzlichen Vergütungsleistungen in die Ausgleichsberechnung nicht darauf an, ob dem Händler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zusteht.
Im Einzelnen sind einzubeziehen Großabnehmer-, Leasing- und Sonder-Prämienzuschüsse „Prämienaktion X 40 Start“, nicht jedoch eine „Sondervergütung Gebrauchtfahrzeug“. Denn folgerichtig wäre der von dem Händler dem Endverbraucher gewährte Preisnachlass („versteckter Rabatt“) in Abzug zu bringen, weil Rabatte des Händlers in voller Höhe seinen individuellen Rohertrag schmälern. Dieser Abzug war aber nicht erfolgt.
Akzeptiert hat der BGH hingegen, dass der gesamte Rohertrag einschließlich der berücksichtigungsfähigen Zuschüsse um 29 Prozent als händlertypische Bestandteile gekürzt worden sind. Die von dem Händler zu beanspruchenden Zusatzrabatte von 5 Prozent sind ins Verhältnis gesetzt worden mit dem Gesamtrabatt von 17,5 Prozent (12,5 Prozent Grundrabatt plus 5 Prozent Zusatzrabatte).
BGH erkennt Sogwirkung der Marke an
Anschließend wurden 2,5 Prozent der Unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfach-Kunden-Geschäften geschätzt und abgezogen. Dies geschieht für die vermittlungsfremden Tätigkeiten, die ein Händler im Vergleich zu einem Handelsvertreter ausführt. Der Hersteller wollte 3,16 Prozent abgezogen haben, was der BGH abgelehnt hat. Der BGH akzeptiert schließlich einen Billigkeitsabschlag von 25 Prozent wegen der Sogwirkung der Marke Volvo und lehnt ei-nen weiteren Abschlag wegen der Übernahme der Marke Seat ab, weil beide Marken nicht vergleichbar sind.
„Mit diesem Urteil“, so Creutzig abschließend, „werden erneut eine Reihe von Streitfragen geklärt. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH bald Gelegenheit hat, sich zu dem neuen § 89b Abs.1 Satz 1 HGB zu äußern.“
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