BGH: Restwert für Minderwertausgleich bei Kilometerleasing unerheblich
Für die Berechnung des Minderwertausgleichs gegenüber dem Leasingnehmer spielt der Restwert beim KIlometerleasing nach einem aktuellen BGH-Urteil keine Rolle.
Der Restwert spielt beim Kilometerleasing für die Berechnung des Minderwertausgleichs gegenüber dem Leasingnehmer keine Rolle. Die Chancen und Risiken der Restwertveräußerung treffen allein die Leasinggeberin. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 24.4.2013, AZ: VIII ZR 265/12).
Zum Hintergrund: Die klagende Leasinggesellschaft schloss im August 2007 mit dem verklagten Leasingnehmer einen Kilometerleasingvertrag über einen Audi Q7 ab. Einbezogen wurden die Leasingbedingungen, wo es in Abschnitt 4, IV. 1. heißt:
„Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs.“
Abschnitt 16 der Leasingbedingungen bestimmte unter anderem für die Rückgabe des Fahrzeugs:
„2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug bei Verträge ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gem. Ziffer 2 Abs. 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. (…)“
Im November 2010 gab die Beklagte der Klägerin das Leasingfahrzeug zurück, wobei kein Rückgabeprotokoll erstellt wurde. Im März 2011 ließ die Klägerin das Fahrzeug sachverständigenseits begutachten und verkaufte dieses im Anschluss zum kalkulierten Restwert an einen Vertragshändler. Sodann forderte die Klägerin von der Beklagten den Ausgleich eines Minderwerts wegen behaupteter Mängel und Schäden, welche sie unter Bezugnahme auf das Gutachten in Höhe von 4.600 Euro netto bezifferte.
Erstinstanzlich wies das AG Braunschweig die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem LG Braunschweig blieb erfolglos. Erst vor dem BGH drang die Klägerin mit ihren Argumenten durch, deren Revision war erfolgreich. Das Urteil des LG Braunschweig wurde aufgehoben und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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