BGH: Schadenersatz ohne Vermögensschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Leasingnehmer sollten sich vor Vertragsende über den Zustand ihres Fahrzeugs informieren. Denn sie müssen für Schäden selbst dann aufkommen, wenn sie den Leasinggeber finanziell gar nicht belasten.

(Archiv: Vogel Business Media)

Ein Leasingnehmer muss sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Leasinggeber um die Instandsetzung möglicher Schäden kümmern, wenn er sich nicht nachträglich mit Ansprüchen des Leasinggebers konfrontiert sehen will. Denn ein nachträgliches Recht auf eine Nacherfüllung durch eine für ihn möglicherweise günstigere Reparaturmöglichkeit hat der Leasingnehmer laut dem Urteil vom 17. Juli nicht (Az: VIII ZR 334/12).

Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer von der klagenden Leasinggesellschaft im März 2007 einen Pkw übernommen. Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgte am 13. Juni 2010. Hierbei wurde kein Rückgabeprotokoll erstellt. Die Klägerin ließ danach das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten und machte daraufhin gegen den Leasingnehmer wegen Mängeln und Schäden am Fahrzeug den Ausgleich eines Minderwerts in Höhe von 3.335 Euro netto geltend nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem BGH war erfolgreich.

In den Leasingbedingungen hieß es unter anderem, das Fahrzeug müsse „bei Rückgabe in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.“ Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit sollte folgende Regelung gelten: „Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gem. Ziffer 2 Abs. 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet (…)“

Vertragsinhalt ist wichtiger als tatsächlicher Schaden

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kam es aus Sicht der BGH-Richter nicht darauf an, ob die Klägerin durch die Rückgabe des Fahrzeugs im schlechteren als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleide oder sogar besser gestellt werde, weil sie das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußern könne und sie zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch habe.

Bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich handelt es sich nämlich um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, was sich aufgrund der leasingtypischen Amortisationsfunktion der Vertragsklausel ergebe. Einem solchen vertraglichen Erfüllungsanspruch könne der schadenrechtliche Einwand nicht entgegengesetzt werden. Es spielt also nach Ansicht des BGH keine Rolle, ob der Leasinggeber tatsächlich einen Schaden in Form einer Vermögenseinbuße erleidet oder nicht.

Unabhängig hiervon hat er einen Anspruch auf den Minderwertausgleich, welcher sich als vertraglicher Erfüllungsanspruch darstellt (so grundlegend BGH VIII ZR 336/12, VIII ZR 265/12, VIII ZR 22/12).

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