BGH sieht unwirksame Garantiebedingungen
In einer entgeltlich abgeschlossenen Anschlussgarantie können Klauseln unwirksam sein, die Garantieansprüche an Wartungs- und Intervallvorgaben knüpfen und die Arbeiten an eine Vertragswerkstatt des Herstellers binden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Juli entschieden, dass die Überschreitung eines im Rahmen einer Garantievereinbarung vorgeschriebenen Serviceintervalls nicht zwangsläufig die Ansprüche des Autofahrers beschädigt. Zu unterscheiden sei eine Anschlussgarantie als unentgeltlich gewährte zusätzliche Leistung des Fahrzeugherstellers, zu der die Gegenleistung des Käufers die regelmäßige Wartung des Fahrzeugs im Werkstattnetz des Herstellers darstellt, von einer – wie im verhandelten Fall – gesondert zu erwerbenden und zu vergütenden Garantie (AZ: VIII ZR 293/10).
Liegt Letzteres vor, müsse nach Ansicht der Richter die berechtigte Erwartung des Kunden am Bestand der erkauften Garantieleistung jedenfalls dann Vorrang haben, wenn die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Wartungsobliegenheiten keinen Einfluss auf den Eintritt des Garantiefalls hatte. Vorliegend hatte der Kläger einen Vorführwagen der Marke Saab gekauft, wobei er beim Kauf eine Urkunde über die sogenannte „Saab Protection“–Garantie erhielt, die unter anderem zur Bedingung hatte, dass Garantieansprüche nur bei einem Saab-Vertragshändler geltend gemacht werden können, wenn das Fahrzeug „gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab–Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Original Ersatzteilen“ gewartet wurde.
Bei einem Kilometerstand von ca. 69.000 km kam es im Garantiezeitraum zu einem Defekt an der Dieseleinspritzpumpe, welchen der Kläger bei einem Saab Vertragshändler reparieren ließ. Gleichzeitig ließ er die bis dahin nicht erfolgte, laut Serviceheft jedoch erforderliche 60.000 km Inspektion durchführen. Der Fahrzeughersteller lehnte eine Eintrittspflicht für die Reparaturkosten von rund 3.100 Euro aufgrund der Überschreitung der vorgeschriebenen Serviceintervalle ab.
Der BGH urteilte nun, dass der Kläger Anspruch nach der „Saab Protection“ Garantie habe. Es komme für die Frage der Wirksamkeit der Garantiebedingungen zunächst entscheidend darauf an, ob die Anschlussgarantie entgeltlich oder unentgeltlich übernommen wurde. Im vorliegenden Fall ging das Gericht von einer nur gegen die zusätzliche Zahlung eines Entgelts gewährten Garantie aus. Demzufolge sei die entsprechende Klausel der Garantiebedingungen, die den Anspruch bei unterbliebenen Wartungen innerhalb vorgeschriebener Intervalle ausschließt, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S.1 BGB zu unterziehen. Dieser halte sie jedoch nicht stand. Vielmehr benachteilige sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei deshalb unwirksam, so die VIII Zivilkammer des BGH.
Seite 2: Auszug aus der Urteilsbegründung
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