Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Wirksamkeit der unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen nicht nur darauf an, dass es sich um eine Neuwagengarantie des Herstellers – und nicht um eine Gebrauchtwagengarantie eines Dritten – handelt, sondern auch darauf, ob die Beklagte die von ihr eingeräumte Anschlussgarantie entgeltlich oder unentgeltlich übernommen hat. Für das Revisionsverfahren ist dabei zu unterstellen, dass die Garantie, wie von dem Kläger behauptet, jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist.
Zumindest für diesen Fall unterliegen die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser Inhaltskontrolle halten sie jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht stand, weil die darin geregelten Garantieeinschränkungen den Garantienehmer – hier gemäß Ziffer 2 Satz 2 der Garantiebedingungen den Kläger – entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, so dass die von ihm aus Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen beanspruchte Reparaturkostenerstattung nicht allein schon wegen der unterbliebenen 60.000-Kilometer-Inspektion ausgeschlossen ist.
(2) Anders als in dem Fall, in dem die Garantie dem Kunden nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten gewährt wird, die Durchführung der Wartungsdienste also – bei wirtschaftlicher Betrachtung – die „Gegenleistung“ für die Garantiegewährung darstellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 – VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17), bildet aus Kundensicht das vom Garantienehmer zu entrichtende Entgelt die Gegenleistung für das unter Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen dahin umschriebene Hauptleistungsversprechen der Beklagten, bei Material- oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler einstehen zu wollen.
Dieses Hauptleistungsversprechen reicht aus, um einen wirksamen Garantievertrag anzunehmen. Dagegen gehören die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen nicht mehr zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Diese Regelung beschränkt das in Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen bereits vollständig geregelte Garantieversprechen vielmehr in der Weise, dass sie eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Garantie von einer Wahrung der beschriebenen Wartungsanforderungen und deren Nachweis abhängig macht, und modifiziert dadurch das gegebene Hauptleistungsversprechen entsprechend (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1999 – IV ZR 90/98, aaO S. 141 f.; vom 26. September 2007 – IV ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189 Rn. 14).
2. Der in Ziffer 6 der Garantiebedingungen als Folge einer unterlassenen Durchführung der dort beschriebenen Wartungsarbeiten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche benachteiligt den Kläger unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
a) Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06, aaO Rn. 15; vom 12. Dezember 2007 – VIII ZR 187/06, aaO Rn. 14; vom 14. Oktober 2009 – VIII ZR 354/08, aaO Rn. 13; jeweils mwN). Dies ist bei den in der genannten Klausel aufgestellten Garantie-Voraussetzungen der Fall, wenn – wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist – die Beklagte die Gewährung der Anschlussgarantie von der Zahlung eines gesonderten Entgelts abhängig macht.
Seite 3: Gründe für die Unangemessenheit
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