BGH stärkt Gültigkeit von Strohmanngeschäften
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verlängert sich die Verjährungsfrist der Sachmangelhaftung nicht, wenn einzelne Angaben im Kaufvertrag nicht stimmen. Notwendig wäre dafür eine arglistige Täuschung.
Stimmt die Anzahl der Vorbesitzer laut Fahrzeugpapieren nicht mit der tatsächlichen Anzahl überein, begründet dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht unbedingt eine arglistigen Täuschung. Selbst eine zusätzliche falsche HU-Bescheinigung berechtigt noch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Allerdings war im vorliegenden Fall der Verkauf des Gebrauchtwagen an einen Privatkunden im Rahmen eines Strohmanngeschäfts abgewickelt worden (Urteil vom 12. Dezember, 2012AZ: VIII ZR 89/12).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger (Verbraucher) am 4. Dezember 2007 von der Beklagten einen zehn Jahre alten Fiat zum Kaufpreis von 1.700 Euro erworben. Die Sachmangelansprüche wurden ausgeschlossen. Auch die Verkäuferin war Verbraucherin. Bei dieser handelte es sich um die Ehefrau eines Kfz-Händlers. Es stand fest, dass der Ehemann der Beklagten diese zur Unterzeichnung des Kaufvertrages veranlasst hatte, um Sachmangelansprüche ausschließen zu können.
Der Kaufvertrag enthielt unter anderem die Eintragung, dass das Fahrzeug zwei Vorbesitzer gehabt habe und die nächste Hauptuntersuchung im November 2009 anstehe. Nach der Übergabe des Fahrzeuges stellte sich heraus, dass eine am 22. November 2007 übergebene Bescheinigung über die durchgeführte Haupt- und Abgasuntersuchung gefälscht war. Der Kläger focht vor diesem Hintergrund mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2008 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Mit Schreiben vom 7. April 2010 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises. Erstinstanzlich war die Klage vor dem Amtsgericht erfolgreich, in der Berufung allerdings erfolglos. Auch die Revision des Klägers gegen die Berufungsentscheidung des Landgerichts wurde durch den BGH zurückgewiesen.
Urteilsfindung des BGH
Der BGH stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises mehr hatte, da Sachmangelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits verjährt waren. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 S. 1 BGB (Verlängerung der Verjährungsfrist bei arglistiger Täuschung auf drei Jahre) hätten nicht vorgelegen.
Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass eine etwaige Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer für den Kaufentschluss des Klägers jedenfalls nicht ursächlich war, weil es dem Kläger unter Berücksichtigung des Alters und des geringen Preises des Fahrzeuges nicht darauf angekommen sei, ob dieses einen Voreigentümer mehr hatte als im Kaufvertrag angegeben und aus den Fahrzeugpapieren ersichtlich war, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus diesem Grunde lehnte der BGH auch einen allgemeinen Schadenersatzanspruch wegen einer vorsätzlich unterlassenen Aufklärung über die Anzahl der Vorbesitzer ab. Das Verschweigen des Umstandes eines weiteren Vorbesitzers, welcher sich nicht in den Fahrzeugpapieren fand, sei nicht ursächlich für den Kaufvertragsabschluss gewesen.
Auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB lehnte der BGH ab, denn der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen. Insbesondere handele es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB. Eine andere Beurteilung würde sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil die Beklagte von ihrem Ehemann dazu veranlasst worden sei, den Kaufvertrag abzuschließen, um Sachmangelansprüche zu umgehen. Das Vorschieben eines Strohmanns erfolge im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht zum Schein. Vielmehr sei das Strohmanngeschäft ernstlich gewollt. Nur so könne der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck erreicht werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind mithin solche Strommanngeschäfte rechtsverbindlich.
Das Urteil in der Praxis
Das Urteil des BGH enthält einige für die Praxis wichtige Aussagen. Der Umstand, dass die Anzahl der Vorbesitzer laut Fahrzeugpapieren nicht mit der tatsächlichen Anzahl übereinstimmt, führt nicht per se zur Annahme einer arglistigen Täuschung. Ergibt sich aus den äußeren Umständen, dass es dem Käufer auf bestimmte Umstände überhaupt nicht ankam, so kann im Hinblick auf diese Umstände auch keine arglistige Täuschung vorliegen. Da im konkreten Fall Sachmangelansprüche bereits verfristet waren, hätte dem Kläger nur der Anspruch aus arglistiger Täuschung geholfen. Dieser wurde seitens des Berufungsgerichts und auch der Revisionsinstanz zu Recht abgelehnt.
Wichtig ist auch die Aussage, dass das sogenannte Strohmanngeschäft wirksam und damit rechtlich bindend ist. Der Verkäufer ist zwar einerseits verpflichtet, seine Leistung zu erbringen, kann allerdings dann umgekehrt auch die vereinbarte Gegenleistung in Form des Kaufpreises einfordern.
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