BGH stellt Selbstbeteiligung bei Mietwagen klar
Vereinbart der Mieter eines Kraftfahrzeugs mit dem Vermieter gegen Entgelt eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung, so findet die Rechtsprechung zum Quotenvorrecht entsprechende Anwendung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 25. November 2009 klargestellt, dass der Fahrer eines Mietwagens nach dem so genannten Quotenvorrecht aufgrund der vereinbarten Vertragsbedingungen im Grundsatz so zu stellen sei, wie er bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung stünde (AZ: XII ZR 211/08).
Im verhandelten Fall hatte ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen einen Wagen vermietet, mit dem der Fahrer dann einen Unfall hatte. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung. Der Mietnehmer verursachte mit dem Mietfahrzeug einen Verkehrsunfall, wobei die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Mithaftung in Höhe von 40 Prozent akzeptierte, was Kosten von 1.711,02 Euro für den Autovermieter verursachte. Dieser wiederum verlangte aufgrund der vereinbarten Selbstbeteiligung einen Betrag von vorläufig 900 Euro vom Mieter. Dagegen klagte der Mieter, der in zwei Instanzen großenteils Recht bekam, wogegen nun wiederum der Vermieter vor dem BGH klagte.
Der Sicht der Vorinstanzen schloss sich nun auch das höchste Zivilgericht an. Aus der Sicht des Kunden ergebe sich nicht eindeutig, dass er durch die Doppelrolle des Autovermieters - als Vermieter und Kaskoversicherer - schlechter gestellt ist, als im Falle einer Kasko-Fremdversicherung. Die im Rahmen der Kaskoversicherung längst anerkannten Grundsätze des Quotenvorrechts seien auch im Verhältnis zwischen Autovermieter und Mieter anzuwenden, so die Karlsruher Richter.
Die Grundsätze des sogenannten Quotenvorrechts kommen immer dann ins Spiel, wenn den Geschädigten an einem Unfallereignis zumindest eine Teilschuld trifft. In der Regel wird dann nur eine bestimmte Quote seines entstandenen Schadens durch die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt.
Unbekannte Grundsätze des Quotenvorrechts
Die Grundsätze des Quotenvorrechts sind in der alltäglichen Schadenspraxis der Autohäuser/Autovermieter meist unbekannt. Selbst viele Rechtsanwälte sind mit diesen Grundsätzen nicht ausreichend vertraut, sodass bei einer derartigen Schadenskonstellation bares Geld verschenkt wird. Für den Fall einer Mithaftung ist dem Geschädigten in der Regel anzuraten, zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Diese wird ihm je nach Vertragsgestaltung meist den Fahrzeugschaden, (Reparaturschaden bzw. Totalschaden), unter Abzug einer Selbstbeteiligung regulieren. Der Geschädigte wird dann in der Regel höhergestuft.
Dennoch bietet diese Abrechnungsvariante für den Geschädigten meist einen Vorteil gegenüber einer isolierten Abrechnung nur mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. nur mit der eigenen Vollkaskoversicherung. Dies machen nachfolgende Erläuterungen deutlich:
Grundsätzlich geht der Anspruch des Geschädigten auf anteiligen Ersatz seines Schadens gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach Regulierung durch die Vollkaskoversicherung auf die Vollkaskoversicherung über. Dieser Anspruchsübergang ist grundsätzlich zum Nachteil des Geschädigten. Er kann die verbleibenden Schäden ja nunmehr nicht mehr selbst und für sich einfordern. Hier setzt die Rechtsprechung des Quotenvorrechts an. Ein Anspruchsübergang zu Lasten des Geschädigten ist unzulässig.
Der Geschädigte hat sich durch seine Versicherungsbeiträge die Leistungen seiner Kaskoversicherung erkauft. Dem Versicherer, der diese Versicherungsprämien bereits erhalten hat, soll kein weiterer Gegenwert in Form des Übergangs von Ersatzforderungen zukommen, solange der Versicherer noch nicht die volle Deckung für seinen Schaden erhalten hat.
(ID:340539)