BGH: „Strukturkündigung“ bei Nissan war zulässig

Redakteur: Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die von der Renault Nissan Deutschland AG ausgesprochene „Strukturkündigung“ des Nissan-Händlernetzes zum 31.1.2007 war rechtens. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

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Die von der Renault Nissan Deutschland AG ausgesprochene „Strukturkündigung“ des Nissan-Händlernetzes mit nur einjähriger Frist war rechtens. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil (AZ: VIII ZR 150/08 vom 24.6.2009) entschieden.

Nissan hatte die Händlerverträge am 1. Januar 2006 wegen der geplanten Umstrukturierung des Partnernetzes mit einjähriger Frist gekündigt („Strukturkündigung“). In einem Schreiben an die Händler teilte der Importeur damals mit, dass zahlreiche Partner nicht mehr in das neu strukturierte Netz „eingebunden“ seien. Ein vom Hersteller via Haupthändler gekündigter B-Händler hatte daraufhin gegen die Vertragsauflösung binnen Jahresfrist geklagt.

Klagender B-Händler unterliegt

Der Bundesgerichtshof entschied anders. Nach dem Urteil der BGH-Richter ist die von Nissan auf der Grundlage des Händlervertrages mit Jahresfrist ausgesprochene „Strukturkündigung“ wirksam. Die Richter stellten zugleich fest, dass dem Händler deshalb auch kein Schadensersatzanspruch zustehe. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/M. aus der Vorinstanz, der die Klage des Händlers zuvor ebenfalls abgewiesen hatte.

Der gekündigte B-Händler hatte argumentiert, dass die Bestimmungen des Händlervertrags zur „Strukturkündigung“ der entsprechend anwendbaren Regel des § 89 Abs. 2 HGB widerspräche. Dieser enthält eine Regelung zur sogenannten „Fristenparität“. Danach darf die Kündigungsfrist für den Unternehmer (hier: Vertragshändler) nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter (hier: B-Händler). Dies würde bedeuten, dass der Haupthändler trotz der vorhandenen Regelung zur „Strukturkündigung“ mit Einjahresfrist, den Vertrag des angeschlossenen B-Händlers nur mit der ihm selbst zustehenden zweijährigen Kündigungsfrist hätte auflösen können.

„Sonderkündigungsrecht“ des Herstellers

Der BGH folgte dieser Argumantation nicht. Die Richter stellten fest, dass der § 89 Abs. 2 HGB im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Die BGH-Richter bezogen sich in ihrem Urteil vielmehr auf die in Art. 3 der Kfz-GVO 1400/2002 geregelte „Strukturkündigung“ und das damit verbundene außerordentliche „Sonderkündigungsrecht“ des Herstellers. Dieses Sonderkündigungsrecht sei laut BGH-Urteil mit dem in § 89 HGB geregelten Recht zur ordentlichen Kündigung nicht zu vergleichen. Der Sonderfall der Strukturkündigung mit einjähriger Frist solle es dem Lieferanten ermöglichen, auf wirtschaftliche Veränderungen schnell reagieren und anpassungs- und leistungsfähige Strukturen entwickeln zu können.

Als weitere Argumente für das Sonderkündigungsrecht des Herstellers führten die BGH-Richter im Sinne von Nissan Kostenaspekte und die „wirtschaftlichen Vorteile der Umstrukturierung“ ins Feld. Eine von Nissan beauftragte Unternehmensberatung hatte in einer Studie die durch den Umbau des Händlernetzes (einstufig statt zweistufig) zu erwartenden Kosteneinsparungen auf rund 91 Millionen Euro beziffert.

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