BGH-Urteil: 9,5 Jahre altes Auto darf an Freien verwiesen werden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Im vorliegenden Fall hat das BGH keine Unzumutbarkeit erkannt, wenn das 9,5 Jahre alte, verhältnismäßig leicht beschädigte Fahrzeug eines Geschädigten zwar stets in einer Vertragswerkstatt repariert, jedoch seit fünf Jahren nicht mehr dort gewartet wurde.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Der BGH bestätigt mit einer Entscheidung vom 7. Februar 2017 die in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Werkstatt verweisen kann, wenn die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer Vertragswerkstatt entspricht und keine sonstigen Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen (AZ: VI ZR 182/16).

Eine Unzumutbarkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das 9,5 Jahre alte, verhältnismäßig leicht beschädigte Fahrzeug des Geschädigten zwar stets in einer Vertragswerkstatt repariert, jedoch seit fünf Jahren nicht mehr in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde.

Im konkreten Fall wurde ein 9,5 Jahre alter Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 Kilometern im Rahmen eines Verkehrsunfalls hinten rechts an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt. Die Parteien streiten über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt erstattet verlangen kann.

Aus dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten ergeben sich unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer Vertragswerkstatt Reparaturkosten in Höhe von 3.546,48 Euro netto. Die Beklagte legt ihrer Schadenberechnung die günstigeren Reparaturkosten einer freien Werkstatt in Höhe von 2.872,15 Euro netto zugrunde.

Der Kläger hat sein Fahrzeug seit 2006 nur in Vertragswerkstätten reparieren lassen. Inspektionen wurden jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Unfall nicht mehr in einer markengebundenen Werkstatt durchgeführt.

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hatte seiner Entscheidung die niedrigeren Reparaturkosten des Referenzbetriebes zugrunde gelegt. Im Rahmen des durch den Kläger geführten Berufungsverfahrens wurde die Beklagte zur Zahlung der restlichen Netto-Reparaturkosten auf der Grundlage der Verrechnungssätze der Vertragswerkstatt verurteilt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der erkennende Senat führt aus, dass der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadenberechnung vorliegen, grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht dann in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer Vertragswerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der Vertragswerkstatt unzumutbar machen.

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