Wem gehört ein Pkw, der in gutem Glauben von einem Käufer erworben wird, aber zuvor unterschlagen wurde? Diese Frage führt die Gerichte in ein juristisches Dilemma. Das zeigen die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs und ihre Vorgeschichte. Dem Handel wird das Urteil nicht schmecken.
Mit der Schlüsselübergabe und der Erlaubnis zur Probefahrt ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs auch ein Besitzverzicht verbunden. Kommt das Auto nicht zurück, hat das Autohaus ein Problem.
(Bild: Wenz/»kfz-betrieb«)
Mit einem kleinen Wohnmobil will sich eine junge Frau aus Hessen einen Traum erfüllen. Nach dem Kauf des von einem Unbekannten bei einer Probefahrt entwendeten Wagens droht ihr ein finanzielles Fiasko. In einem wegweisenden, wenn auch sicher nicht unumstrittenen Urteil hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) an diesem Freitag nun Rechtssicherheit zugunsten der gutgläubigen Käuferin geschaffen. Für Autohändler ist das Urteil eine klare Aufforderung, bei der Probefahrt große Vorsicht walten zu lassen (V ZR 8/19).
Die Urteilsbegründung des BGH klingt für Außenstehende ziemlich haarspalterisch: Durch die Überlassung des Autos zum Zwecke einer Probefahrt habe das Autohaus freiwillig den Besitz am Auto übergeben. Damit sei das Auto dem Händler im juristischen Sinne auch nicht abhanden gekommen (obwohl es nach der Probefahrt nicht mehr vereinbarungsgemäß zurückgebracht wurde). Aus dieser Auffassung des BGH ergibt sich dann wiederum, dass die Frau das Auto im guten Glauben kaufen durfte. Hätte der BGH den Diebstahl des Autos dagegen als Abhandenkommen definiert, wäre die Frau leer ausgegangen.
„Die nicht erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin stellt somit kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB dar“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Dieser legt grundsätzlich fest, dass an abhanden gekommenen Sachen kein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Weil aber § 935 BGB nicht wirkt, sei die Beklagte in gutem Glauben Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. In der Folge kann die Frau nun vom Autohaus „die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere verlangen“.
Im Zweifel sollten Autoverkäufer lieber an der Probefahrt teilnehmen
Auch die Begründung, warum die unterbliebene Rückgabe des Autos nach der Probefahrt, kein Abhandenkommen im juristischen Sinne ist, liest sich für juristische Laien recht sperrig: „Ein Abhandenkommen im Sinne dieser Vorschrift setzt einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus. Daran fehlt es“, heißt es in der BGH-Mitteilung. Die freiwillige Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer führe auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.
Kern der BGH-Entscheidung ist also die freiwillige Überlassung des Fahrzeugs zum Zwecke einer Probefahrt. In einem Kommentar zu dem Urteil bringt die Kanzlei Spieker & Jaeger das praktische Problem des Urteils auf den Punkt: „Leider haben sich die höchsten deutschen Richter nicht dazu geäußert, welche Sicherungsvorkehrungen Autohäuser oder auch private Autoverkäufer treffen müssen, um den Besitz an dem Fahrzeug während der Probefahrt nicht zu verlieren.“ Im Zweifel sollten Autoverkäufer lieber an der Probefahrt teilnehmen, lautet der anwaltliche Rat.
Die Vorgeschichte
Im Autohaus hatte sich im Herbst 2017 ein vermeintlicher Kaufinteressent für eine als Vorführwagen genutzte Mercedes-Benz V-Klasse, Typ Marco Polo, gemeldet. Das Auto hatte einen Wert von 52.900 Euro. Nachdem der Mann hochwertige Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt hatte, erhielt er für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ einen Fahrzeugschlüssel, das Fahrzeug, das Fahrtenbuch- und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Fahrzeug und Betrüger waren danach verschwunden.
Kurze Zeit später wurde die junge Frau in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam. Die vorgelegten Fahrzeugunterlagen waren professionell gefälscht, der Betrug für die Frau nicht erkennbar, weshalb sie mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schloss. Ihr wurden nach Zahlung des Kaufpreises von 46.500 Euro das Fahrzeug die Zulassungspapiere übergeben. Die Sache flog auf, als die Frau das als gestohlen gemeldete Auto zulassen wollte, die Behörde lehnte die Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Verkäufer verlief im Sande.
In der Folge verlangte der Händler nun von der Frau die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels. Die gutgläubige Käuferin verlangt im Wege der Widerklage die Feststellung ihres Eigentums an dem Fahrzeug sowie die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels, der beim Händler verblieben war.
Stand: 08.12.2025
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Der Prozessverlauf
Wie schwierig die Bewertung des Sachverhalts auch für Juristen ist, zeigt der Rechtsstreit durch die Instanzen. Das Autohaus verklagte die vermeintliche Käuferin auf Herausgabe des Wagens und verlor damit zunächst vor dem Landgericht Marburg. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bekam des Unternehmen dann Recht. Entscheidend für die Berufungsinstanz war die juristische Antwort auf die Frage, ob die Frau das Auto gutgläubig erwerben konnte.
Dies sei nicht möglich gewesen, so das OLG, da nur das Autohaus Besitzer des Autos gewesen sei. Die Begründung: Das Autohaus habe durch verschiedene Maßnahmen wie das Einbehalten der Original-Zulassungspapiere deutlich gemacht, dass es während der Probefahrt jederzeit die tatsächliche Sachherrschaft über das Auto behalten wollte. Nach Auffassung des OLG sei dem Autohaus das Fahrzeug im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen. Der vermeintliche Kaufinteressent sei nur als ihr Besitzdiener (§ 855 BGB), zuvor sei ein unfreiwilliger Besitzverlust des Händlers eingetreten.
Das Verkaufspersonal habe durch die Prüfung und Ablichtung der von dem angeblichen Kaufinteressenten vorgelegten Dokumente (Ausweis, Führerschein, Meldebestätigung), die Zurückhaltung der Original-Zulassungspapiere und die Anbringung von roten Kennzeichen dokumentiert, dass die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über das Fahrzeug jederzeit und ausschließlich von ihrem Willen abhängig gewesen sei. Sie habe über die angegebene und funktionsfähige Mobilfunknummer jederzeit den Abbruch der Probefahrt anordnen können. In dem formularmäßigen „Fahrzeug-Benutzungsvertrag" sei die Kennzeichnung als Probefahrt anstelle eines Mietvertrages vorgenommen worden.
Hinzu komme die sehr kurze Nutzungsdauer und der allgemeine Umstand, dass die Benutzungsberechtigung im Rahmen einer Probefahrt ganz überwiegend als Teil der Vertragsanbahnung anzusehen sei.
Diesen Argumenten des OLG Frankfurt folgte der BGH nun letztlich nicht.