BGH-Urteil erhöht Verfahrensgefahr für Sachverständige
Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil deutlich überhöhte Gutachterkosten in die Schranken gewiesen. Damit laufen künftig allerdings auch korrekte Gutachten Gefahr, dass die Versicherer versuchen, Kürzungen gerichtlich durchzusetzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 1. Juni 2017 dargelegt, dass der Festlegung von Honoraren für Unfallgutachten Grenzen gesetzt sind. Sie müssen im Rahmen des Üblichen bleiben, wofür der BGH als Bewertungsgrundlage ausdrücklich auf die Honorarumfragen des BVSK hinweist. Eine Forderung von rund 1.000 Euro bei einem Unfallschaden von 2.300 Euro hält das Gericht vorliegend dagegen für kaum begründbar. Einer entsprechenden Klage der regulierungspflichtigen Versicherung gab der BGH statt (AZ: VII ZR 95/16).
Im verhandelten Fall hatte ein Sachverständiger nach einem Verkehrsunfall mit unstreitiger Haftung ein Schadengutachten erstellt, wobei zuvor der Geschädigte eine Honorarvereinbarung abgeschlossen hatte, wonach die Höhe des Honorars sich an der Schadensumme orientiert. Zugleich trat der Geschädigte seine Schadenersatzforderung an den Sachverständigen ab.
Der Sachverständige erstellte nunmehr ein Schadengutachten über Reparaturkosten in Höhe von 2.294,44 Euro netto. Das berechnete Honorar belief sich auf brutto 1.044,11 Euro. Die regulierungspflichtige Versicherung zahlte auf dieses Honorar 848 Euro und lehnte die weitere Zahlung der Sachverständigenkosten ab.
Der Geschädigte zahlte aufgrund einer Mahnung dann die noch offenen 196,11 Euro und machte diesen Betrag nunmehr gegenüber dem Versicherer geltend. Diese Klage hatte Erfolg, wobei das Gericht davon ausging, dass der Geschädigte nicht habe erkennen können, dass das Honorar überhöht ist. Als Geschädigter müsse er zudem keine Marktforschung betreiben, um einen preisgünstigeren Sachverständigen zu finden.
Versicherung klagt gegen Sachverständigen
Die Versicherung, die nun insgesamt 1.044,11 Euro gezahlt hat, ließ sich mögliche Ansprüche gegen den Sachverständigen vom Geschädigten abtreten und machte nunmehr mit der Klage geltend, das vom Sachverständigen berechnete Honorar übersteige in Höhe von 392,72 Euro das übliche Honorar für eine vergleichbare Leistung. Der Sachverständige machte im Rahmen einer sogenannten Widerklage weitere 3,09 Euro geltend.
Das AG Frankfurt a.M. gab der Klage des Versicherers weit überwiegend statt und ordnete eine Rückzahlung in Höhe von 341,95 Euro an. Das Berufungsgericht (LG Frankfurt a.M.) wies die dagegen geführte Klage ab. Der BGH hob das Berufungsurteil schließlich auf und verwies es zurück ans LG Frankfurt. Der BGH führte unter anderem aus, dass zwar vorliegend weder der Tatbestand des Wuchers erfüllt gewesen sei noch Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB anzunehmen ist, aber das Gericht sieht eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen im Hinblick auf Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer.
Der BGH führt aus, gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bestehe bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses eine Aufklärungspflicht einer Vertragspartei hinsichtlich derjenigen Umstände, die erkennbar für die Willensbildung der anderen Vertragspartei von ausschlaggebender Bedeutung sind, wenn dies einerseits zumutbar ist sowie nach Treu und Glauben erwartet werden kann.
Der BGH bezieht sich auch hier auf die bekannte Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, wo der BGH gleichfalls eine Aufklärungspflicht bejaht hat, wenn ein Mietfahrzeug zu einem Tarif angeboten wird, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt.
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