BGH-Urteil zur Abtretung von Mietwagenkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das derzeit aktuellste Urteil des Bundesgerichtshofs zu Mietwagenkosten stärkt die Rechte des Geschädigten und die Position der Autovermieter gegenüber den Versicherern.

Gegenstand der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 05.03.2013, AZ: VI ZR 245/11) war die Klage eines Autovermieters aus abgetretenem Recht. Es ging um 17 Fälle der Anmietung nach einem Kfz-Haftpflichtschaden, wobei die vollständige Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegner) jeweils feststand.

Die den Abtretungen zugrunde liegenden Unfälle ereigneten sich im Zeitraum Dezember 2007 bis Mai 2009. Die Beklagte kürzte vorgerichtlich die den Geschädigten entstandenen Mietwagenkosten der Höhe nach und bestritt im Prozess die Aktivlegitimation der Klägerin, da zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht festgestanden habe, wie sich der Haftpflichtversicherer einlasse. Von den eingeklagten 8.322,35 Euro sprach das Landgericht Stuttgart erstinstanzlich 5.547,29 Euro zu. Auf die Berufung der Klägerin hin sprach das OLG Stuttgart weitere 1.367,40 Euro zu, welche sich zum Teil auf unfallbedingte Aufschläge in Höhe von 20 Prozent bezogen und zum Teil auf Nebenkosten (u.a. für Winterreifen). Hiergegen ging die Beklagte in Revision vor den BGH.

Der BGH bestätigte das oberlandesgerichtliche Urteil nicht in allen Punkten und verwies den Rechtsstreit an das OLG Stuttgart zur erneuten Entscheidung zurück. Zunächst stellte der BGH allerdings fest, dass die Klägerin sich die Schadenersatzforderungen auf Ersatz der Mietwagenkosten wirksam hatte abtreten lassen. Zum einen waren die den Abtretungen zugrundeliegenden Forderungen in den Erklärungen hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadenereignis abgetreten wurde. Es habe auch kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgelegen. Hierzu der BGH:
„Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses Anspruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen (objektiv) ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.“

Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten verbleibt der BGH bei seiner ständigen Rechtsprechung und betont, dass der Tatrichter bei der Schadenberechnung gemäß § 287 ZPO besonders freigestellt sei.

Die Schätzung des OLG Stuttgart anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ließ der BGH unbeanstandet.

Nach Ansicht des BGH komme unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht.

Sodann äußerte sich der BGH näher zu unfallbedingten Besonderheiten, welche einen Aufschlag rechtfertigen können.

Unbeanstandet ließ er in diesem Zusammenhang die Auffassung des Berufungsgerichts, die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe des Mietwagens rechtfertige keinen Aufschlag. Diese Ansicht hielt der BGH für vertretbar. Das Berufungsgericht begründete die Auffassung damit, dass auch bei normaler Anmietung eine flexible Gestaltung der Mietdauer möglich sei, was beim Autovermieter auch nicht zu Ertragseinbußen führe, da dann das vorzeitig zurückgegebene Fahrzeug weitervermietet werden könne.

Als rechtsfehlerhaft bezeichnet allerdings der BGH die Ansicht des OLG Stuttgart, die fehlenden Absicherungen des Mietwagenunternehmens durch Vorkasse bzw. Kreditkarte/EC-Karte begründe grundsätzlich keinen unfallbedingten Aufschlag. Dies entspreche nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Es sei vielmehr für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs darauf abzustellen, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigten, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhten, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadenbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich seien.

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