BGH: Verkäufer kann Teile-Auktion beenden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Erhält der Anbieter einer Teileauktion Kenntnis davon, dass die Beschaffenheit eines Teils anders ist als gedacht, kann er die Auktion auch während des Bietverfahrens stoppen.

Der Verkäufer von Autoteilen kann eine Auktion auf einer Internetplattform nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) vorzeitig und ohne Auslieferung der Ware an den Höchstbietenden beenden, wenn er erkennt, dass das Angebot auf einem Irrtum basiert. Nach den Bedingungen der Internetplattform Ebay wie im vorliegenden Fall, wie auch nach der gesetzlichen Lage, sei es durchaus möglich, sich im Nachhinein von einem Angebot zu lösen, heißt es in einem Urteil vom 8. Januar (AZ: VIII ZR 63/13).

Im verhandelten Fall hatte der Beklagte auf Ebay Ende Dezember 2011 einen Fahrzeugmotor zum Verkauf angeboten. Zum Zeitpunkt, als der Kläger mit einem Betrag von 1.509 Euro Höchstbietender war, beendete der Beklagte sein Angebot und strich alle bis dahin vorliegenden Gebote. Dies ereignete sich am 4. Januar 2012.

Vorprozessual äußerte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger dergestalt, dass er die Angebote aufgrund eines besseren Angebots außerhalb der Internetauktion beendet habe. Im Prozess behauptete dann der Beklagte, der Motor habe seine Zulassung im Straßenverkehr verloren, was er bei der Freischaltung des Angebots noch nicht gewusst habe. Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform.

Dort heißt es auszugsweise:

  • „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." („§ 10 Ziffer 1 Satz 5) und
  • „Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind.“ (§ 10 Ziffer 7)
  • „Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung […] lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden […].
  • Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von Ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen. Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an."

Der Kläger begehrte nunmehr vom Beklagten die Zahlung von 3.500 Euro zuzüglich Zinsen. Der Motor habe einen Marktwert von 5.009 Euro gehabt. Für diesen Preis hätte er den Motor verkaufen können, sodass ihm ein entsprechender Schaden entstanden sei.

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