BGH verschärft Verkäuferpflichten in der Sachmangelhaftung
Kommt es in den ersten sechs Monaten nach einem Gebrauchtwagenverkauf zu Schäden am Fahrzeug, ist der Händler laut eines BGH-Urteils nun noch stärker als früher in der Beweispflicht.

Kfz-Händler sind in den ersten sechs Monaten nach dem Verkauf eines Fahrzeugs nun noch stärker in der Beweispflicht, um sich gegen Ansprüche aus der Sachmangelhaftung zu erwehren. Ein BGH-Urteil vom 12. Oktober 2016 macht deutlich, dass der Käufer nicht darlegen und nachweisen müsse, auf welche Ursache ein Mangel zurückzuführen ist (AZ: VIII ZR 103/15).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger von einem Kfz-Händler – der beklagten Partei – einen Gebrauchtwagen gekauft. Nach fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von 13.000 km schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung nicht mehr selbstständig in den Leerlauf und der Motor starb ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.
Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz weiterer Schäden.
Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Es sei lediglich möglich, dass der Freilauf schon bei Übergabe mechanische Veränderungen aufgewiesen habe, die im weiteren Verlauf zu dem eingetretenen Schaden geführt haben könnten.
Auch könne sich der Kläger nicht auf die zugunsten eines Verbrauchers eingreifende Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB berufen, da die Vorschrift lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung dahin, dass ein innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretener Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe, darstelle. Sie gelte nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorgelegen habe.
Diese Sichtweise ließ der Bundesgerichtshof (BGH) nicht mehr gelten und urteilte im Sinne des Verbrauchers. Dazu erweiterte der BGH den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers. Das bedeutete zugleich eine Anpassung der bislang zu § 476 BGB entwickelten Grundsätze. Hintergrund ist ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des EuGH vom 04.06.2015 (AZ: C-497/13), in dessen Folge die bisherige BGH-Rechtsprechung mit der EuGH-Aussage in Einklang zu bringen war.
In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB (Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) lässt der BGH nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann greifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelinge, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine „Mangelerscheinung“) gezeigt habe, der die Haftung des Verkäufers wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Der Käufer müsse fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen sei, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers falle.
Der Verkäufer habe den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung nicht zutreffe. Er habe also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorhanden war, sondern der Zustand seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt habe. Gelinge ihm diese Beweisführung nicht hinreichend, greife zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben sei.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Beweislastumkehr aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Für den Alltag im Kfz-Handel hat das Urteil erhebliche Bedeutung. Denn beim Verkauf eines Gebraucht- oder Neuwagens an einen Privatmann ist zukünftig der Verkäufer beweispflichtig, dass ein innerhalb von sechs Monaten aufgetretener Defekt auf einer Fehlbedienung oder auf normalem Verschleiß beruht.
Dieser Nachweis wird nur in Ausnahmefällen möglich sein, was dazu führt, dass der Verkäufer für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe weitestgehend in der Pflicht steht.
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