BGH verschärft Verkäuferpflichten in der Sachmangelhaftung

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Wörtlich führte der BGH aus:

„(c) In Anbetracht dieses Verständnisses der Reichweite der Vermutungswirkung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 BGB auch insoweit geboten, dass bei Auftreten eines akuten mangelhaften Zustands vermutet wird, dieser habe in einem früheren Entwicklungsstadium schon bei Gefahrübergang vorgelegen (vgl. auch MünchKommBGB/Lorenz, aaO; Lorenz, DAR 2015, 454 f.; Heinemeyer, aaO; Diehl, zfs 2015, 564, 565; Hübner, NJW 2015, 2241; aA Oechsler, BB 2015, 1923, 1924 ff. [nur Anscheinsbeweis für verdeckten Mangel]).

(aa) Der Wortlaut des § 476 BGB lässt eine solche Deutung zu (Lorenz, aaO S. 455; Gsell, aaO S. 451; vgl. auch MünchKommBGB/Lorenz, aaO § 476 Rn. 4; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 476 Rn. 31).

(bb) Ein dieser Deutung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist aus den Gesetzesmaterialien nicht herzuleiten. Die Vermutung in Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sollte ausweislich der Gesetzesbegründung unverändert übernommen werden (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Auf die in der Begründung zum Vorschlag einer Richtlinie (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR-Drucks. 696/96, S. 13) anklingende Beschränkung der Beweislastumkehr auf eine in rein zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, die der Gerichtshof nicht für ausschlaggebend erachtet hat und auch mit keinem Wort erwähnt (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 54, 72 ff. - Faber), geht die Gesetzesbegründung nicht ein.

Dagegen führt sie das in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie erwähnte Bedürfnis, beim Verbraucher bestehende Beweisschwierigkeiten zu überwinden, ausdrücklich als Zielsetzung des § 476 BGB an (BT-Drucks. 14/6040, aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, aaO Rn. 15; vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, aaO; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO). Daher ist auch hinsichtlich der vom Gerichtshof Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entnommenen Erstreckung der Vermutungswirkung darauf, dass der fristgerecht zu Tage getretene mangelhafte Zustand in einem früheren Entwicklungsstadium - sei es bloß als ein ihn später auslösender latenter Mangel oder schon als Anfangsstufe des eigentlichen Sachmangel - bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ein Wille des Gesetzgebers zur richtlinientreuen Umsetzung anzunehmen.

Die von der Senatsrechtsprechung bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen akutem Mangel und latentem Mangel wird damit obsolet (so auch Wagner, ZEuP 2016, 87, 99). Ebenfalls ohne praktische Bedeutung ist die neuerdings im Gefolge der Entscheidung des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015 (C-497/13, aaO - Faber) diskutierte Frage, ob die Vermutungswirkung sich nur auf die Anfangsstufe eines später eingetretenen Mangels (so wohl Sagan/Scholl, aaO; Hentschel, EWiR 2015, 541, 542) oder auch einen diesem vorgelagerten Grundmangel erstreckt (MünchKommBGB/Lorenz, aaO; Lorenz, aaO S. 455; Koch, JZ 2015, 834, 837; Gsell, aaO; Ruckteschler, aaO S. 534, 536; Diehl, aaO; Gutzeit, JuS 2016, 459, 461; Wagner, aaO). Denn der vom Gerichtshof gewählte allgemeine Begriff ("im Ansatz"; "in embryonic form") erfasst aufgrund seines weiten Bedeutungsgehalts beide Fallgestaltungen.“

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