BGH: Viele kleine Mängel begründen noch keinen Rücktritt
Der Käufer eines „Montagsautos“ kann nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer eine Chance zur Nachbesserung hat - selbst wenn viele kleinere Mängel vorliegen.
Der Käufer eines „Montagsautos“ kann nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor die Möglichkeit zur Nachbesserung gibt. Entscheidend ist dabei nicht die Anzahl der vorliegenden Mängel, sondern deren Schwere. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 23.1.2013, AZ: VIII ZR 140/12) entschieden.
Immer öfter gehen Neuwagenkäufer vor Gericht, die mit ihrem Auto nicht zufrieden sind. Sie wollen sich nicht auf Nachbesserungen des Verkäufers oder des Herstellers einlassen, sondern den Wagen wieder loswerden und den Kaufpreis zurück bekommen. Das BGB sieht für die Gewährleistungsrechte eine bestimmte Reihenfolge vor, die es im Normalfall einzuhalten gilt: Erst wenn es dem Verkäufer zweimal nicht gelungen ist, einen Mangel zu beseitigen oder wenn er es trotz Fristsetzung abgelehnt hat, einen Mangel zu beseitigen, darf ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurück verlangen.
Das Gesetz sieht davon Ausnahmen vor: Laut § 323 Abs.2 BGB kann die Fristsetzung „entbehrlich“ oder nach § 440 Abs. 1 „unzumutbar“ sein, etwa wenn „besondere Umstände“ vorliegen. Solche besonderen Umstände liegen aber nicht schon dann vor, wenn ein besonders kritischer Käufer mit der Lupe erfolgreich nach kleineren Fehlern sucht und naturgemäß auch einige findet. Ein „Montagsauto“ wird eben nicht jeden Tag produziert.
Im vorliegenden Fall wollte der Käufer eines Wohnmobils (Kläger) seinen gut 130.000 Euro teuren Camper zurückgeben, weil daran viele kleinere Mängel vorhanden seien – etwa Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder und ähnliches. Ein von ihm beauftragter Sachverständiger hatte die Kosten der Beseitigung mit knapp 6.000 Euro beziffert. Der Verkäufer (Beklagter) hatte sich zur Beseitigung bereit erklärt, der Käufer jedoch auf seinem Rücktrittsrecht bestanden. Beide Vorinstanzen hatten die Klage abgelehnt, weil der Käufer den Verkäufer zur Nachbesserung hätte auffordern müssen. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte die Revision des Klägers ab.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes „Montagsauto“ vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 BGB „entbehrlich“ oder nach § 440 Satz 1 3 BGB „unzumutbar“ ist, der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter unterliegt. Dazu der BGH: „Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als „Montagsauto“ anzusehen ist, beurteilt sich dabei danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.“ Zudem handele es sich ... bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Kläger beanstandeten Mängel um bloße Bagatellprobleme, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs betreffen und denen deshalb lediglich „Lästigkeitswert“ beigemessen werden könne.
Praxis
Obwohl meist anwaltlich beraten, missachten viele Käufer den Willen des Gesetzgebers, wonach dem Verkäufer grundsätzlich zunächst die Chance zur Nachbesserung gegeben werden muss, bevor es mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages ans Eingemachte gehen kann. Der Händler sollte deshalb in jedem Fall auf seinem Recht zur Nachbesserung bestehen und sich auch nicht von Anwaltsschreiben einschüchtern lassen. Entscheidend ist laut BGH nicht die Zahl, sondern die Schwere der Mängel.
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