BGH: Voller Haftungsausschluss unwirksam

Autor / Redakteur: Andreas Grimm / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Wird im Rahmen eines Gebrauchtwagen-Verkaufs jegliche Haftung ausgeschlossen, wird der Käufer unangemessen benachteiligt. Somit sind alle Ausschlussklauseln unwirksam.

(Foto: Archiv)

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf nicht jegliche Haftung für Mängel am Pkw ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Erlaubt ist es demnach nicht, in Vertragsklauseln die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden außen vor zu lassen. Entsprechende Bestandteile haben die Unwirksamkeit der Ausschlussklauseln zur Folge (Az.: VIII ZR 26/14).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Jahr 2007 einen gebrauchten Mercedes-Benz für 33.000 Euro bei einem Gebrauchtwagenhändler erworben, der das Fahrzeug im Auftrag des beklagten Vorbesitzers veräußerte. Am Tag nach der Fahrzeugübergabe stellte der Käufer ein Klackern des Motors fest und wollte den Kaufvertrag wegen eines Mangels rückabwickeln. Er war der Ansicht, das Fahrzeug habe bereits bei der Übergabe einen Motorschaden aufgewiesen.

Damit hatte der Käufer zunächst schlechte Karten. Sowohl das Landgericht Erfurt, als auch das Oberlandesgericht Jena lehnten die auf Rückabwicklung ausgerichtete Klage des Käufers ab. Zwar hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass der Schaden nur durch den Einbau eines Austauschmotors behoben werden konnte. Dennoch wiesen die Vorinstanzen die Klage wegen eines „wirksamen“ Haftungsausschlusses ab.

Gewährleistungsausschluss in doppelter Ausführung

Der Kaufvertrag enthielt einerseits einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel“ verkauft wird. An anderer Stelle des Vertrags hieß es zudem unter der Überschrift "Gewährleistung", dass das Fahrzeug unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft wird: „Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel.“

Anders bewerteten die Richter des Bundesgerichtshofs die genannten Klauseln. Durch die verwendeten Klauseln würde sogar eine Haftung des Verkäufers für Körper-und Gesundheitsschäden und für grobes Verschulden ausgeschlossen, hieß es. Dies sei nicht statthaft, urteilte der Senat mit Bezug auf seine ständige Rechtsprechung. Danach ist „eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam“.

Einzelheiten der Urteilsbegründung

Daran änderte aus Sicht des BGH auch der Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig“ nichts. Er beseitige die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht, da „derartige salvatorische Klauseln ihrerseits unwirksam sind, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen“.

An der Unwirksamkeit der Klauseln ändere auch die Tatsache nichts, dass sie von dem Gebrauchtwagenhändler genutzt wurden. Dennoch müsse sich der beklagte Vorbesitzer des Mercedes die Klauseln zurechnen lassen, da der Händler „kein Dritter, sondern Abschlussgehilfe des Beklagten war“. Angesichts der Unwirksamkeit der Klauseln spielte in der Urteilsfinden des BGH auch die Frage keine Rolle, ob der Verkäufer und Händler den Sachmangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen haben.

Allerdings hat der BGH nur klargestellt, dass die Urteile in ihrer bisherigen Form keinen Bestand haben können. Eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Sachmangelhaftung traf das Gericht nicht. Zur Endentscheidung wurde der Fall an das Oberlandesgericht Jena zurückverwiesen.

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