BGH zu Aus- und Einbaukosten bei der Ersatzlieferung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Eine Entscheidung des BGH zur fehlerhaften Verlegung eines Fertigparketts weist interessante Grundsätze auf. Sie sind auf die Bereiche Kfz-Reparatur und Teilehandel übertragbar.

Die Darstellung des folgenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) durch die Redaktion »kfz-betrieb« mag zunächst verwundern. Denn es geht darin um die Verlegung eines Fertigparketts. Die in dem Urteil aufgeführten Grundsätze sind allerdings auf den Bereich der Kfz-Reparatur beziehungsweise des Handels mit Kfz-Teilen übertragbar.

Im vorliegenden Fall (16.04.2013, AZ: VIII ZR 375/11) gab die Klägerin bei der Beklagten die Lieferung und den Einbau eines Fertigparketts in Auftrag. Nach Verlegung des Parketts stellte sich heraus, dass dieses mangelhaft war. Die Klägerin begehrte sodann von der Beklagten den Ersatz auch der Kosten für den Aus- bzw. Einbau des mangelhaften bzw. mangelfreien Parketts. An dem Vertrag war kein Verbraucher beteiligt.

In den Vorinstanzen blieb die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos, sodass sie in Revision vor den BGH ging. Der BGH wies die Revision mittels Beschluss zurück.

Der BGH stellte fest, dass im konkreten Fall die Klägerin die Nacherfüllungsvariante des § 439 Abs. 1 2. Alternative BGB wählte. Es ging also um die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 21.12.2011 (BGH, NJW 2012, 1073, „Fliesen-Fall“) ist es so, dass ein Verbraucher, welcher die Nachlieferung einer mangelfreien Sache vom Unternehmer im Rahmen eines Kaufvertrages verlangt, grundsätzlich auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache geltend machen kann – gänzlich unabhängig von einem eventuellen Verschulden auf Verkäuferseite.

Im Übrigen sind auch grundsätzlich die Kosten des Einbaus der mangelfreien Sache bei dieser Fallkonstellation vom Unternehmer zu tragen, was der BGH mittlerweile ebenfalls feststellte.

Offen blieb bei dieser Entscheidung des BGH, ob die zur Verbraucherschutzrichtlinie der EU konforme Auslegung des § 439 Abs. 1 2. Alternative BGB auch auf Kaufverträge ausgeweitet werden kann, an welchen nur Unternehmer bzw. nur Verbraucher beteiligt sind.

Mit diesem Problem musste sich der BGH im Bodenfliesenfall noch nicht auseinandersetzen. In der sogenannten „Granulatentscheidung“ (Urteil vom 17. Oktober 2012, AZ: VIII ZR 226/11), stellte allerdings der BGH klar, dass eine solche Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 439 Abs. 1 2. Alternative BGB über den Bereich des Verbrauchsgüterkaufes hinaus nicht in Betracht kommt. Die Verbraucherschutzrichtlinie der Europäischen Union beziehe sich nun einmal nur auf den Verbraucherschutz und nicht auf Vertragsverhältnisse außerhalb des Verhältnisses Unternehmer – Verbraucher.

Zwar habe der Deutsche Gesetzgeber die Richtlinie der EU „überschießend" umgesetzt. Er habe grundsätzlich damit auch die Regelung des § 439 BGB auf Nicht-Verbrauchsgüterkäufe erstreckt. Bei dieser überschießenden Umsetzung war allerdings nach Ansicht des BGH dem Gesetzgeber nicht bewusst, dass sich der Anwendungsbereich des § 439 Abs. 1 2. Alternative BGB derart erweitert, sodass der Wille des Gesetzgebers zur überschießenden Umsetzung zu verneinen sei.

Im Ergebnis stellte der BGH fest, dass bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern bzw. Verbrauchern untereinander im Rahmen der Ersatzlieferung grundsätzlich nicht die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Sache geschuldet seien. Da auch im konkreten Fall diese Frage streitentscheidend war, verwies der BGH auf die „Granulatentscheidung“ und sah somit keinen weiteren Klärungsbedarf. Der Klägerseite standen keine Ansprüche auf Ersatz der entsprechenden Aus- und Einbaukosten bezüglich des Parketts zu.

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