BGH zu Nachfristsetzung, Fälligkeit und Schadenersatz

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit verschiedenen Fragen zum Thema Fälligkeit einer Leistung, Nachfristsetzung und Schadenersatz befasst.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit verschiedenen Fragen zum Thema Fälligkeit einer Leistung, Nachfristsetzung und Schadenersatz befasst. Das Urteil des BGH (14.6.2012, AZ: VII ZR 148/10) stammt zwar nicht aus dem Fahrzeugbereich, kann allerdings im Hinblick auf § 323 BGB und im Hinblick auf die dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen durchaus auf vergleichbare Fälle aus dem Fahrzeugrecht übertragen werden.

Im Fall des BGH macht ein Käufer gegen den Verkäufer – letztlich gegen den Verwalter des Verkäufers – im Insolvenzverfahren Zahlungsansprüche nach dem Rücktritt von einem Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung geltend. Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung verpflichtete sich der Verkäufer, auf dem Grundstück ein Fachmarktzentrum zu errichten, das bis zum 30.6.2008 bezugsfertig sein sollte. Zu einem Rücktrittsrecht sah der notarielle Kaufvertrag nur vor, dass Rücktrittsrechte für beide Vertragsteile bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Am 14.5.2008 teilte der Verkäufer dem Käufer mit, dass der ursprünglich vereinbarte Übergabezeitpunkt an die Mieter im Einvernehmen mit diesen auf den 1.9.2008 verschoben wurde. Hierauf setzte der Käufer dem Verkäufer mit Schreiben vom 3.6.2008 eine Frist zur Fertigstellung des Fachmarktcenters bis zum 31.7.2008 und kündigte gleichzeitig an, nach fruchtlosem Fristablauf von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen zu wollen.

Nachdem am 31.7.2008 keine Bezugsfertigkeit gegeben war, erklärte der Käufer mit Schreiben vom 1.8.2008 den Rücktritt vom Vertrag und forderte mit weiterem Schreiben vom 8.8.2008 den Verkäufer zur Zahlung ihm entstandener Kosten (notarielle Vertragskosten, Grundbuchkosten, Maklerkosten, Bereitstellungszinsen und außergerichtliche Anwaltskosten) auf.

Das LG Traunstein wies die Klage nach Beweisaufnahme ab (Urteil vom 23.9.2009, AZ: 8 O 4080/08); das OLG München gab der Berufung des Käufers zum überwiegenden Teil statt (Urteil vom 27.7.2012, AZ: 13 U 4916/09).

Der BGH verwies im Revisionsverfahren nach Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht zurück, nachdem nach Auffassung des BGH die Entscheidung des OLG München der rechtlichen Prüfung nicht standhält.

Aussage des Gerichts

Die Leitsätze des BGH-Urteils lauten wie folgt:

„… a) Ein Gläubiger kann nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn bereits vor Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen.

b) Allein die Erklärung des Schuldners, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können, begründet keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

c) Der Gläubiger kann nach Fälligkeit der Leistung ohne Setzen einer Nachfrist gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB sofort zurücktreten, wenn feststeht, dass die gemäß § 323 Abs. 1 BGB dem Schuldner zu setzende angemessene Frist zur Leistung nicht eingehalten werden wird.

d) Das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 4 BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Leistung fällig geworden ist. Die Wirksamkeit eines Rücktritts bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt nach § 323 Abs. 1 und 2 BGB. …“

Das Urteil in der Praxis

Übertragen auf die Praxis des Autohauses bedeutet dies:

  • 1.Ein Käufer/Auftraggeber einer Reparatur kann nicht den Vertragsrücktritt erklären, wenn er die Frist zur Leistung an das Autohaus/ die Werkstatt vor deren Fälligkeit gesetzt hat.
  • 2.Allein die Erklärung des Autohauses/ der Werkstatt, man werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können, begründet noch keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
  • 3.Der Käufer/ Auftraggeber einer Reparatur kann nach Fälligkeit der Leistung ohne Setzen einer Nachfrist gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB sofort zurücktreten, wenn feststeht, dass die gemäß § 323 Abs. 1 BGB dem Autohaus/ der Werkstatt zu setzende angemessene Frist zur Leistung nicht eingehalten werden wird.
  • 4.Ein Rücktrittsrecht durch den Käufer/ Auftraggeber einer Reparatur, kann gegenüber dem Autohaus/ der Werkstatt nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Leistung fällig geworden ist.

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