BGH zur Anspruchsverjährung bei Sachmängeln

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es zwar um den Verkauf eines Pferdes, die Aussagen lassen sich allerdings nahezu unverändert auf den Fahrzeugverkauf übertragen.

(Foto: Archiv)

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich mit vielen komplexen rechtlichen Fragen, die aber in der Praxis des Kfz-Betriebes manchmal von großer Bedeutung sein können. Zwar ging es in dem zu entscheidenden Fall (AZ: VIII ZR 180/14 vom 29.04.2015) um den Verkauf eines Pferdes, die Aussagen lassen sich allerdings nahezu unverändert auf den Fahrzeugverkauf bzw. -ankauf übertragen.

Erste wichtige Aussage des Urteils für den Kfz-Betrieb ist, dass die Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises nach erfolgtem Rücktritt der Regelverjährung unterliegen. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre, wobei die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstand (Jahr der Rücktrittserklärung), beginnt.

Die zweite wichtige Aussage des Urteils betrifft die Frage der Hemmung der Verjährung. Der BGH entscheidet hier käuferfreundlich. Der Käufer kann ja wahlweise vom Kaufvertrag zurücktreten oder mindern bzw. Schadenersatz verlangen.

Verklagt der Käufer den Verkäufer auf Zahlung eines Minderungsbetrages, so hemmt dies zwar gemäß § 204 BGB nicht die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen, allerdings tritt eine Hemmung gemäß § 213 BGB ein. Dies hat der BGH nunmehr unmissverständlich klargestellt.

In der Praxis sollte also seitens des Kfz-Betriebes nicht zu leichtfertig von einer Verjährung ausgegangen und notfalls anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Gegenstand der Revision vor dem BGH war der Verkauf eines Pferdes zu einem Kaufpreis von 40.000 Euro.

Dieses erwarb die Klägerin am 06.01.2007. Vorher wurde das Tier durch einen Tierarzt untersucht und es wurden keine Auffälligkeiten bei den verschiedenen Gangarten festgestellt. Mittels anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2007 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten (Verkäuferin des Pferdes) den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Pferd leide an einer Hufrollenerkrankung und lahme.

Mit Anwaltsschreiben vom 15.08.2008 begehrte sodann die Klägerin allerdings nicht mehr den Rücktritt, sondern die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 Euro.

Am 15.09.2008 machte die Klägerin den Minderungsanspruch vor dem Landgericht (LG) Wuppertal geltend. Dieses erteilte allerdings an die Klägerin den Hinweis, dass es sich bei der vorher abgegebenen Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht handle, weswegen im Falle seiner berechtigten Ausübung der Übergang auf eine Minderung ausgeschlossen sei.

Hierauf änderte die Klägerin mit einem am 19.02.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihr Klagebegehren und verlangte nunmehr – gestützt auf den am 21.06.2007 erklärten Rücktritt – die Rückzahlung des Kaufpreises für das Pferd Zug um Zug gegen Herausgabe. Das LG Wuppertal gab der Klage weitaus überwiegend statt.

Hiergegen ging die Beklagte in Berufung. Das OLG Düsseldorf sah den Anspruch der Klägerin als verjährt an und wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin vor dem BGH war erfolgreich.

(ID:43583391)