BRV: Gegen Reifendiebstahl gut versichern

Anbieter zum Thema

Eingelagerte Kundenräder sind bei Diebstahl oft nicht versichert, warnt der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk. Er rät zum Abschluss einer speziellen Betriebsinhaltsversicherung.

Eingelagerte Reifen sollten richtig versichert sein – sonst kann es teuer werden.(Foto:  Rosenow)
Eingelagerte Reifen sollten richtig versichert sein – sonst kann es teuer werden.
(Foto: Rosenow)

Reifen und Räder sind ein beliebtes Diebesgut. Und schon längst nicht mehr werden sie nur von abgestellten Autos geklaut, sondern auch groß angelegte Einbrüche in die Lager von Reifenhändlern und Kfz-Betrieben kommen vor.

Vor diesem Hintergrund warnt der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk (BRV), dass der Diebstahl von eingelagerten Kundenrädern nicht durch die Betriebshaftpflicht abgesichert ist. Der Verband empfiehlt deshalb, dieses Haftungsrisiko in eine separate Betriebsinhaltsversicherung (Einbruch/Diebstahl/Feuer) einschließen zu lassen. Die Versicherungssumme ist nach dem Zeitwert zu ermitteln und sollte dem Wert des höchstmöglichen Bestandes an eingelagerten Kundenreifen/-rädern entsprechen, damit im Schadensfall keine Unterdeckung gegeben ist.

Die Voraussetzung dafür ist eine detaillierte schriftliche Dokumentation der eingelagerten Gegenstände (Vormerkung von Dimension, Fabrikat, Zustand, Alter des Reifens, Profiltiefe). In Softwareprodukten zur Räderverwaltung lassen sich diese Daten festhalten. Betriebe, die eine selbst geschriebene Software oder eine schriftliche Ablage verwenden, sollten diese entsprechend prüfen.

Kfz-Versicherung des Kunden ist erster Ansprechpartner

Tritt der Schadensfall sein, muss der geschädigte Kunde zuerst seine Fahrzeugversicherung informieren und in Anspruch nehmen. Erst dann tritt für etwaige Restsummen, zum Beispiel die Selbstbeteiligung des Kunden, die Betriebsinhaltsversicherung in Kraft.

Der Versicherer benötigt für diesen Fall eine Bestätigung von dem Kfz-Versicherer des jeweiligen Einlagerungskunden, aus der die Höhe des Erstattungsbetrages ersichtlich ist. Übrigens führt laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Inanspruchnahme der Kfz-Versicherung durch den Kunden nicht zu einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt.

Dies darf aber seitens des einlagernden Betriebe nicht zu dem Umkehrschluss führen, dass je eingelagertem Satz nur 150 Euro (durchschnittliche Selbstbeteiligung) Versicherungssumme gegenüber dem Betriebsinhaltsversicherer angegeben wird, da dadurch eine Unterversicherung entstehen könnte. Vielmehr muss der ungefähre Zeitwert aller eingelagerten Reifen/Räder zur Bildung der Versicherungssumme herangezogen werden, betont der BRV.

(ID:43809743)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung