Bundesgerichtshof bestätigt Schwacke-Liste
Die Prüfung des Mietwagenstarifs kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Februar erneut die Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Ermittlung der Mietwagenkosten bestätigt. Zugleich legte das Gericht dar, dass Kosten, die über den Schwackewerten liegen, zwar nicht automatisch von den Versicherern erstattet werden müssen. Dennoch ist dem Mieter nur begrenzt zuzumuten, die Tarife des Vermieters zu prüfen (VI ZR 07/09).
Zu entscheiden hatten die Richter über einen Kfz-Haftpflichtschaden vom 18. Mai 2005. Der Geschädigte nahm einen Mietwagen in Anspruch. Die Versicherung des Unfallgegners kürzte aber die Mietwagenkosten mit dem Argument, der konkret berechnete Tarif sei nicht erforderlich gewesen. Zunächst lehnte das Amtsgericht Gera die Klage im Hinblick auf Mietwagenkosten ab, das Landgericht Gera sprach nur einen Teil der gekürzten Mietwagenkosten zu.
In seinem Urteil bestätigt der BGH nun zunächst den Schwacke-Automietpreisspiegel. „Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden „Normaltarif“ an Hand des „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO“, heißt es in der Urteilsschrift.
Im verhandelten Fall war allerdings ein Tarif berechnet worden, welcher über dem Modus-Wert nach Schwacke lag. Das Landgericht hatte den höheren Betrag mit der Begründung abgewiesen, der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter, aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation.
Eingeschränkte Darlegungslast des Mieters
Der BGH sah dies anders und betonte, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt würden, wenn er zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht zur Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen gezwungen wäre.
„Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen“, so das Urteil. Vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen.
Der BGH begründet die Vorteile der Schätzung anhand allgemeiner Kriterien wie folgt:
- Den Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten des Geschädigten im Hinblick auf die Erforderlichkeit kann durch eine verallgemeinerte Schätzung spezifischer Besonderheiten begegnet werden.
- Durch eine allgemeine Schätzung wird weiterhin gewährleistet, dass die erforderlichen Mietwagenkosten anhand objektiver Kriterien ermittelt werden.
(ID:341601)