BVSK-Honorarbefragung ist geeignete Schätzgrundlage
Auch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck bestätigt die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung angemessener Sachverständigenkosten.
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Auch das Amtsgericht (AG) Fürstenfeldbruck bestätigt die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung angemessener und üblicher Sachverständigenkosten.
Im konkreten Fall streiten die Parteien über die Erstattungsfähigkeit weiterer Sachverständigenkosten (Urteil vom 12.11.2013, AZ: 5 C 1329/13). Die Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte das Honorar des Sachverständigen mit dem Argument gekürzt, es liege eine willkürliche Überhöhung vor.
Das Gericht hielt die Sachverständigenkosten für insgesamt erforderlich und erstattungsfähig und führt hierzu wie folgt aus:
„Im Rahmen der Eintrittspflicht besteht Anspruch auf das geltend gemachte Gutachterhonorar, da der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat, “soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind” (vgl. Palandt, 66. Auflage, Rn. 40 zu § 249).
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beschränkt sich der von dem Schädiger zu ersetzende Geldbetrag von vorneherein auf dasjenige, was für die Naturalrestitution „erforderlich” ist. Darüber hinaus findet der schadensrechtliche Grundsatz der Totalreparation seine Grenze in dem sog. Wirtschaftlichkeitsgebot. Es ergibt sich für den vorliegend zu entscheidenden Fall zur Überzeugung des Gerichtes nicht, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten des Sachverständigengutachtens nicht „erforderlich” und damit nicht erstattungsfähig sind:
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass bei der Ermittlung dessen, was als Aufwand zur Schadensbehebung erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, stets auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht genommen werden muss (grundlegend BGH VI. Zivilsenat, VI ZR 41/74).
Aus diesem Grund kann auch nicht derjenigen Auffassung gefolgt werden, die Sachverständigenkosten von vorneherein nur insoweit für erstattungsfähig erachtet, als diese „objektiv” notwendig und angemessen sind.
Vielmehr kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensermittlung vor dem Hintergrund der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze selbst dann, wenn diese übersetzt sein sollten, nur unter engen Voraussetzungen verneint werden. Dies wäre zunächst dann der Fall, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen kollusiv zum Nachteil der Versicherung zusammenwirkt (Erstellen einer Scheinrechnung, Berechnung einer nur bei der Einstandspflicht eines Versicherers geltenden „Sondervergütung”) oder sich die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung aus anderen Umständen ergibt, wie etwa dann, wenn die Vergütung so hoch ist, dass sie von dem Geschädigten, müsste er diese selbst übernehmen, nicht vereinbart worden wäre. Danach kann der Geschädigte die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann ersetzt verlangen, wenn diese überhöht sein sollten, es sei denn, dies ist für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar gewesen. Von beidem kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
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