Chiptuning mindert Restwert eines Leasingfahrzeugs
Die veränderte Leistungscharakteristik eines Motors ist bei Leasingfahrzeugen ein Vertragsverstoß. Durch die höhere Belastung des Motors sinkt der Restwert. Wie viel der Leasingnehmer davon zu tragen hat, lässt sich jedoch nicht pauschalisieren.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Urteil vom 4. Dezember 2014 geurteilt, dass sich ein Chip-Tuning an einem Leasingfahrzeug wertmindernd hinsichtlich des Restwerts auswirkt. Derartige Maßnahmen seien als nichtvertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache zu werten. Der Minderwert kann aber nicht beliebig hoch angesetzt werden, wenn mögliche Spätfolgen für den Motor nur vermutet werden, aber noch nicht eingetreten sind (AZ: 12 U 137/13).
Im verhandelten Fall nahm die Klägerin (Autohändler) den Beklagten (ehemaliger Leasingnehmer) auf Ausgleich einer Wertminderung des Leasinggegenstandes nach regulärer Beendigung eines Leasingvertrages in Anspruch. Die Parteien stritten insbesondere darum, ob das von der Beklagten übernommene Leasingfahrzeug vorübergehend mit einem sogenannten Chip-Tuning zur Leistungssteigerung des Motors versehen war und ob und in welchem Umfang diese Maßnahme eine Minderung des vertraglich vereinbarten Rücknahmewerts des Fahrzeugs begründet.
Die Leasingvereinbarung sah vor, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben hat. Für den Fall, dass das Fahrzeug diesem Zustand nicht entspricht und hierdurch im Wert gemindert ist, war der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet.
In der Vorinstanz war bereits durch einen Sachverständigen festgestellt worden, dass der Wagen sehr wahrscheinlich durch den Beklagten chip-getunt wurde. Die Vorinstanz hatte einen merkantilen Minderwert von gut 7.000 Euro befürwortet, und als Ausgangspunkt für die Schätzung die Kosten für den kompletten Austausch aller betroffenen Motorteile von gut 14.000 Euro genommen.
Klar war für das OLG, dass ein Chip-Tuning zur Leistungssteigerung des Motors eines Leasingfahrzeugs über den üblichen vertragsgemäßen Gebrauch und die damit einhergehende gewöhnliche Abnutzung hinausgeht. Es bestehe die Gefahr eines übermäßigen Verschleißes, für die die Bauteile konstruktiv nicht ausgelegt sind, auch bei vergleichsweise kurzer Laufzeit.
Dies gilt jedenfalls bei herstellerfremden Eingriffen in die Motorelektronik zur Leistungssteigerung. Denn neben dem Erlöschen der Betriebserlaubnis durch leistungssteigernde Maßnahmen steht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen fest, dass die Bauteile auch bei einer Fahrstrecke von lediglich 9.000 bis 10.000 Kilometer regelmäßig einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wenn der Motor mit einer vom Hersteller nicht vorgesehenen erhöhten Leistung betrieben wird.
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