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Wer glaube, dass er rechtlich auf der sicheren Seite sei, wenn er pauschal einfach eine Negativoption in der Einwilligungserklärung ankreuzt, vergesse, dass der Kunde dann faktisch nur noch eine Karteileiche sei. „Der Betrieb kann den Kunden dann nicht mehr an den Ablauf des Leasingvertrags erinnern, ihm keine TÜV-Erinnerung schicken oder ihn zu einer Veranstaltung einladen.“ Ohnehin ist die Unterschrift des Kunden unter der Einverständniserklärung in den meisten Fällen reine Formsache. Gute 85 Prozent geben ihre Daten frei. Und diese Quote lässt sich mit einer geschickten Gesprächsführung sicher noch steigern.
Anpassungsprobleme für die EDV
Problematisch gestaltet sich hingegen die praktische Umsetzung der neuen Datenschutzbestimmungen im Tagesgeschäft. Vor allem sehen noch längst nicht alle EDV-Systeme entsprechende Datenfelder vor. Für eine korrekte Bearbeitung ist es aber zwingend notwendig, dass die Dealer-Management-Systeme die Daten entsprechend selektieren können. Ist dies nicht der Fall, sendet der Händler auch die Adressen an den Hersteller, bei denen der Kunde vorher sein Einverständnis zur Weitergabe verweigert hat.
„Gemeinsam mit Ford regeln wir derzeit mit den DMS-Anbietern, dass die Freigaben der Kunden im System entsprechend hinterlegt werden können. Hier gibt es noch einiges zu tun“, bestätigt Johann Gesthuysen, Geschäftsführer des Ford-Partnerverbands. Auch bei Daimler ist man in Sachen EDV-Umsetzung noch nicht am Ziel: „Derzeit prüfen wir den Anpassungsbedarf und wie die überarbeiteten Formulare in die diversen im Einsatz befindlichen DMS implementiert werden“, sagt Stefan Ax, Geschäftsführer des Verbands der Mercedes-Benz Vertreter (MBV).
Mehrere Volkswagen-Betriebe haben ihren Hersteller angeschrieben und dringend um eine Lösung dieses Problems gebeten. Solange das noch nicht abschließend geregelt sei, würden sie sich weigern, die kompletten Daten dem Hersteller zu übersenden. Diese Handlungsweise sieht aber die Geschäftsführerin des Verbands der Renault-Händler, Rechtsanwältin Andrea Weiß, in Hinblick auf einen möglichen Ausgleichsanspruch der Händler gemäß § 89 b HGB kritisch. Schließlich spielt die Übertragung der Daten bei der Berechnung des Anspruchs eine Rolle.
Übergangsfrist für Bestandskunden
Fest steht: Die Umsetzung des novellierten Datenschutzgesetzes ist für den Handel mit einem nicht unwesentlichen Zeitaufwand verbunden: Denn die Betriebe müssen nicht nur die Einverständniserklärung von Neu- sondern auch die von Bestandskunden einholen – wenngleich der Gesetzgeber ihnen dafür eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2012 eingeräumt hat. Einige Callcenter bieten ihren Kunden übrigens an, die sogenannte Opt-in-Einverständniserklärung telefonisch und revisionssicher einzuholen.
Dass das Thema Datenschutz alles andere als in trockenen Tüchern ist, lässt auch die Zurückhaltung der Hersteller und Importeure hinsichtlich des neuen Datenschutzgesetzes vermuten. Die große Mehrzahl von ihnen wollte sich gegenüber »kfz-betrieb« zu dem Thema überhaupt nicht äußern.
Doch es gab auch einige positive Rückmeldungen: „Ich gehe davon aus, dass die im Jahr 2009 zur Datenschutzproblematik begonnenen Gespräche mit der Daimler AG alsbald zu guten Ergebnissen führen“, bemerkt beispielsweise MBV-Geschäftsführer Stefan Ax.
„Die Diskussion mit dem Hersteller zum Thema Datenschutz ist abgeschlossen“, erzählt Markus Stein, Geschäftsführer des Nissan-Händlerverbands. „Nissan hat ein neues Formular kreiert, und falls es trotz Unterschrift des Kunden zu einer Abmahnung kommt, übernimmt Nissan die Kosten und Konsequenzen.“
Herbert Kirst, Geschäftsführer des Peugeot-Händlerverbands, äußert sich ebenfalls positiv über die Zusammenarbeit mit dem Importeur bei diesem Thema: „Die Diskussion verläuft offen und transparent. Verband und Hersteller haben sich den mit dem neuen BDSG verbundenen Herausforderungen bereits im August 2009 angenommen – also schon vor Inkrafttreten des Gesetzes im September 2009.“
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