Dekra: Coronaschutz am Arbeitsplatz ist Pflicht

Von Holger Schweitzer

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Der Schutz von Mitarbeitern und Kunden vor einer Infektion mit dem Coronavirus stellt Betriebe vor neue Herausforderungen und nicht zuletzt Pflichten. Eine davon ist das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen. Dekra hilft Inhabern beim korrekten Umsetzen von Schutzmaßnahmen.

Dekra-Experten helfen beim Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen in Kfz-Betrieben.
Dekra-Experten helfen beim Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen in Kfz-Betrieben.
(Bild: Dekra)

Abstandsmarkierungen auf Fußböden und Plexiglasscheiben im Servicebereich: Das Coronavirus verändert das Bild in Kfz-Werkstätten und Autohäusern wohl längerfristig. Dekra informiert, dass es sich dabei um eine Pflichtaufgabe für Inhaber handelt, in ihren Betrieben Mitarbeiter und Kunden vor der Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 zu schützen. Ein Kernaspekt dabei: Betriebe müssen die Gefährdungsbeurteilungen bezüglich der Infektionsgefahren ergänzen. Damit sind Arbeitssicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen gefragt, denn die Schutzmaßnahmen betreffen sowohl organisatorische und technische als auch medizinische Maßnahmen.

„Die Corona-Pandemie hat die meisten Betriebe völlig unvorbereitet getroffen“, berichtet Dr. Karin Müller, Leiterin des Bereichs Mensch & Gesundheit bei Dekra. Sie rät Unternehmern vor dem SARS-CoV-2-Hintergrund, alle Prozesse systematisch zu durchleuchten und auf den Prüfstand zu stellen. Damit könnten sie sicherstellen, dass sie ihrer wichtigsten Arbeitgeberpflicht nachkommen können – die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.

Beurteilung nach Arbeitsplatztypen

Wie Dekra in Stuttgart mitteilt, ist laut Gesetzgeber die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Demnach muss für jeden Arbeitsplatztyp im Unternehmen beurteilt werden, welche Gefahren für den Arbeitnehmer davon ausgehen können. Die daraus resultierenden Ergebnisse bilden die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen, technischen Prüfungen und Empfehlungen.

Dabei müssen nach den Worten der Dekra-Expertin Dr. Müller die psychischen Gefährdungen von Mitarbeitern, die bei der Arbeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind, gesondert erfasst und bewertet werden. Die sei im neuen „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erwähnt. Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz ebenfalls vorgeschrieben, so Müller.

Betriebsinhaber können für das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen auf Dekra Dienstleistungen zurückgreifen. Laut der Sachverständigenorganisation können ihre Experten die Betriebe beispielsweise beim Arbeits- und Gesundheitsschutz, bei der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie im betrieblichen Gesundheitsmanagement unterstützen. Dies gelte auch für das Erfassen psychischer Gefährdungsbeurteilungen. Hier bietet Dekra über das sogenannte „Dear-Employee-Verfahren“ ein digital gestütztes System an.

Gefährdungsbeurteilungen zu wenig beachtet

Insgesamt sieht Dekra Nachholbedarf bei vielen Betrieben, wenn es um das Thema Gefährdungsbeurteilungen geht. Diese würden allgemein zu wenig beachtet. Das Unternehmen verweist hierfür auf die Ergebnisse des Dekra-Arbeitssicherheitsreports 2019: Nur rund sechs von zehn Betrieben kommen demnach ihrer Verantwortung bei Gefährdungsbeurteilungen vollständig nach.

Das Forsa-Institut hat für den Report im Auftrag von Dekra 300 mittelständische Betriebe untersucht. Ein weiteres Ergebnis der Studie: Vor allem kleinere Unternehmen sind bei Gefährdungsbeurteilungen nachlässig.

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