In der juristischen Aufarbeitung der Dieselaffäre ist eine BGH-Entscheidung überfällig, sie hätte wegweisenden Charakter. Nun haben die obersten Zivilrichter den ersten Fall verhandelt, aber zunächst noch kein Urteil gefällt. Doch dem Hersteller droht zumindest in Teilen eine schmerzhafte Niederlage.
(Bild: Volkswagen)
Vielen Besitzern eines Pkw von VW könnte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich Schadenersatz wegen des Dieselskandals zustehen. Die obersten Zivilrichter wollten sich am Dienstag in Karlsruhe nach der Verhandlung des ersten Diesel-Falles vor einem BGH-Senat zunächst nicht der Auffassung von Volkswagen anschließen, Diesel-Besitzern sei durch die unzulässige Abgastechnik in ihren Fahrzeugen kein Schaden entstanden. Diese vorläufige Wertung der Richter des VI. Zivilsenats während der Verhandlung ist allerdings noch kein Urteil. Das wollen sie erst zu einem späteren Zeitpunkt verkünden (Az. VI ZR 252/19).
Konkret geht es in dem Verfahren um die Klage eines Besitzers eines VW Sharan, der sein Auto zurückgeben und dafür den vollen Kaufpreis (31.490 Euro brutto) wiederbekommen will, weil er sich von VW getäuscht sieht. Der Kläger vertritt dabei die Ansicht, dass schon der Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeugs sei für ihn nachteilig gewesen sei und dieser Abschluss daher rückabgewickelt werden müsse. Der Kläger hatte das Auto, das mit dem Motorentyp EA189 ausgestattet ist, im Jahr 2014, also noch weit vor Bekanntwerden der Dieselaffäre, gebraucht bei einem Händler gekauft.
Wie viele Diesel-Besitzer argumentiert auch der Kläger in der BGH-Verhandlung: Hätte er gewusst, dass sein Auto eine verbotene Software nutzt, hätte er den Sharan 2.0 TDI nicht gekauft. Er habe ein sauberes Auto haben wollen und der Werbung geglaubt. Nach Bekanntwerden der Dieselaffäre fühlte er sich getäuscht.
Laut einer Mitteilung der Kanzlei Stoll & Sauer hatte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters nach der mündlichen Verhandlung am Dienstagvormittag erklärt, dass VW aus vorläufiger Sicht wegen sittenwidriger Schädigung dem Kunden eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges schuldet. Es dürfte schon durch den ungewollten Vertragsschluss – also den Kauf des Autos ohne Kenntnis der Abgas-Trickserei – ein Schaden entstanden sein. Dieser liege in der Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges, in den mit der Nachrüstung verbundenen Aufwänden und in der enttäuschten Erwartung, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Grundsätzlich müsse sich der Hersteller hinsichtlich der Schuldfrage das Handeln seiner leitenden Angestellten zurechnen lassen.
In erster Instanz hatte das Landgericht Bad Kreuznach die Klage im Oktober 2018 abgewiesen (Az. 2 O 250/17). Dagegen ist der Kläger in Berufung gegangen. Das zuständige Oberlandesgericht Koblenz hatte mit Urteil vom 12. Juni 2019 (Az. 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237) dem Kläger jedoch weitgehend Recht gegeben. Es hat entschieden, dass dem Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch zustehe. Allerdings müsse er sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese Einschränkung wollte jedoch der Kläger nicht akzeptieren und legte dagegen Revision beim BGH ein. Volkswagen begehrte in der ebenfalls beantragten Revision die komplette Klageabweisung.
VW meint: Risiko einer Stilllegung hat nie bestanden
Aus Sicht von Volkswagen geht der bisherige Tenor des Verhandlungsverlaufs in die falsche Richtung. „Entgegen der vorläufigen Ansicht des BGH sind wir nicht der Ansicht, dass allein der Kauf eines Fahrzeugs schon eine Schädigung darstellt. Kunden konnten das Fahrzeug jederzeit nutzen, ein Stilllegungsrisiko hat zu keiner Zeit bestanden“, heißt es in einer ersten Stellungnahme des Autobauers. Die Verteidigungslinie des Konzerns hatte bereits in unteren Instanzen darauf abgezielt, dass die Kunden mit einem einfach zu installierenden Software-Update wieder ein zulassungskonformes Fahrzeug hatten.
Darüber hinaus hätten die Volkswagen-Fahrzeuge mit EA189-Motor bereits vor dem Software-Update im realen Straßenbetrieb vielfach deutlich niedrigere NOx-Emissionen als Wettbewerbsfahrzeuge im Durchschnitt aufgewiesen. „Worin hier der konkrete Schaden liegen soll, ist für Volkswagen nicht ersichtlich“, heißt es weiter.
Besser sieht es für den Konzern hinsichtlich der Frage der Nutzungsentschädigung aus. In diesem Punkt neigt der BGH gemäß seiner vorläufigen Wertung nach dem Verständnis von Volkswagen der Position des Herstellers zu. Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, dass den betroffenen Kunden zumindest ein Betrag für die Nutzung der Autos angerechnet werden müsse. „Das deutsche Recht kennt keinen Strafschadensersatz, was auch der BGH so anerkennt“, verdeutlicht der Autobauer in seiner Stellungnahme.
Bereits im Vorfeld der Verhandlungen hatten Verbrauchervertreter wie auch Volkswagen den richtungsweisenden Charakter des BGH-Urteils angesprochen. Denn auch wenn die Einzelklagen auf unterschiedlichen Fakten, Kaufumständen und Modellen basieren, sind doch zahlreiche rechtliche Fragen ähnlich. Ein BGH-Urteil gibt somit die Linie vor, an der sich untere Instanzen orientieren. Gerade die Entscheidungen zum Dieselskandal waren bis zuletzt uneinheitlich. Volkswagen selbst hatte jüngst darauf verwiesen, dass die bislang 870 Berufungsurteile der Oberlandesgerichte „überwiegend im Sinne von Volkswagen beziehungsweise im Sinne der Händler ausgefallen sind“.
Stand: 08.12.2025
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Gleichwohl hatte der Autobauer im Vorfeld der Verhandlung klargestellt, dass der Inhalt der BGH-Entscheidung völlig offen sei. Allerdings war zwischen den Zeilen zu lesen, dass Wolfsburg vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des VI. Senats eher von einem für für den Autobauer günstigen Urteil ausging („Schaden aus Vertrag“ nur in Ausnahmefällen; Kaufvorgang als Vertrag zwischen Käufer und Händler ohne Beteiligung der Volkswagen AG). Allerdings: Bei Redaktionsschluss war das Urteil auch noch nicht verkündet.