Drei Angebote für die Restwertermittlung
Die Ermittlung des Restwerts eines Unfallfahrzeugs erfordert im Regelfall, dass der Sachverständige als Schätzgrundlage mindestens drei Restwertangebote auf dem allgemeinen, regionalen Markt einholt.
Für die Ermittlung des Restwerts eines verunfallten Fahrzeugs muss der Sachverständige als Schätzgrundlage im Regelfall mindestens drei Restwertangebote auf dem allgemeinen, regionalen Markt einholen. Diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem aktuellen Urteil vom 12. Dezember 2011 nochmals betont (AZ: 12 U 1059/10).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei Veräußerung seines Unfallfahrzeuges den im Gutachten ermittelten Restwert zeitnah nach Gutachtenerstellung realisiert. Kurz darauf erhielt er von der Beklagten - der Versicherung des Unfallgegners - die Information, dass ein höherer Restwert erzielt werden könnte, woraufhin die Abrechnung des Schadens auf Basis dieses höheren, tatsächlich aber nicht realisierten Restwerts erfolgte.
Dabei war dem von Klägerseite vorgelegten Gutachten zunächst nicht zu entnehmen, welche Restwertangebote in welcher Zahl vom Sachverständigen eingeholt wurden. Erst im Rahmen der Beweisaufnahme ergab sich zur Überzeugung des OLG Koblenz, dass das Gutachten tatsächlich auf einer hinreichenden Grundlage erstellt worden war. Der Sachverständige legte als Zeuge die Angebote nach Datum, Bieter und Betrag unter Vorlage einer ausgedruckten Gebotsliste aus einem Internetportal im Prozess vor.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger nicht gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen, indem er sein Fahrzeug direkt nach Gutachtenerstellung veräußerte, ohne ein von der Beklagten zuvor in Aussicht gestelltes Restwertangebot abzuwarten. Laut Urteil des OLG Koblenz konnte der Kläger deshalb den Wiederbeschaffungswert abzüglich des tatsächlich realisierten Restwertes beanspruchen.
Bundesweite Händler nicht relevant
Nach allgemeiner Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen dadurch, dass er sein beschädigtes Auto zu dem Preis verkauft, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat. Der Sachverständige hat als Schätzgrundlage im Regelfall mindestens drei Angebote einzuholen, die diesem Markt entstammen.
Den Angeboten bundesweit tätiger, auf die Verwertung von Unfallfahrzeugen spezialisierter Händler muss er nicht nachgehen. Bleibt das Gutachten hinter diesen Anforderungen zurück, so kann der Geschädigte unter Schadenminderungsgesichtspunkten auf einen höheren Wert verwiesen werden, sofern er auf dem zu berücksichtigenden Markt erzielbar gewesen wäre.
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